Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die unter Beachtung Ihrer Angaben und des Einsatzes wie folgt beantworte:
Die Rechtsauffassung von 1&1 geht fehl. Ihnen stand sehr wohl ein Widerrufsrecht aus §§ 312b
, 312d Abs. 1
, 355 BGB
zu. Ob es sich bei dem von Ihnen telefonisch beauftragten Tarifwechsel mit 24-monatiger Laufzeit um einen neuen Vertrag oder eine Vertragsänderung handelt, ist hierfür nicht entscheidend.
Das AG Hannover (Urteil vom 26.02.2008, Az.: 519 C 9119/07
, veröffentlicht in MMR 2008, 494
) geht sogar davon aus, dass eine bloße Vertragsverlängerung im Fernabsatz ohne sonstige tarifliche Änderungen (im genannten Fall ging es um einen Mobilfunkvertrag) ein neues Widerrufsrecht entstehen lässt. Das muss dann erst recht gelten, wenn wie bei Ihnen nicht nur eine Laufzeitverlängerung, sondern weitere Vertragsänderungen (neuer Tarif, neue AGB) vereinbart wurden. Bei solchen Vertragsänderungen hat der Verbraucher das gleiche Schutzbedürfnis wie bei Abschluss des Grundvertrags; er ist (ggf. erneut) über sein Widerrufsrecht zu belehren.
Bedenken Sie aber, dass Gegenstand des Widerrufs nur die Vertragsänderung sein kann, nicht der Grundvertrag selbst, also nicht Ihr Altvertrag. Aus diesem kommen Sie erst nach Ablauf der vereinbarten Laufzeit (durch fristgerechte Kündigung) wieder raus.
Rechtsfolge Ihres Widerrufs ist die Unwirksamkeit der Vertragsänderung und die Rückabwicklung der ggf. bereits empfangenen Leistungen (der neue Router müsste wieder zurück). Sie haben Anspruch auf Ihren alten Tarif zu den alten AGB und der alten Vertragslaufzeit.
Sie können versuchen, 1&1 unter Hinweis auf diese Ausführungen zu überzeugen. Aus meiner Erfahrung mit großen TK-Anbietern weiß ich allerdings, dass Sie hier ohne anwaltliche Hilfe nicht viel erreichen dürften.
Ich rate davon ab, einfach nur nicht zu zahlen und einfach die Lastschriften zurückzubuchen. Dann würde 1&1 höchstwahrscheinlich bis zur endgültigen (und wohl gerichtlichen) Klärung der Angelegenheit Ihren Anschluss mit Verweis auf vertragswidriges Verhalten sperren. Natürlich könnten Sie sich dagegen gerichtlich zur Wehr setzen. Da das aber viel Aufwand bedeuten würde, kann ich nur raten, die Angelegenheit gleich einem Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu übergeben. Unter Umständen genügt schon ein anwaltliches Anschreiben an Ihren Vertragspartner, um ihn zum Einlenken zu bewegen.
Gern stehe ich Ihnen hierfür zur Verfügung. Bei Bedarf können Sie mich einfach über die genannte E-Mail-Adresse kontaktieren.
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