Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!
Sehr gerne beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes zusammenfassend wie folgt:
Zunächst gehe ich bei meinen rechtlichen Ausführungen davon aus, dass der mit 1&1 geschlossene vertrag zum aktuellen Zeitpunkt noch besteht.
Nach Ihren angaben ist nämlich Ihr Widerruf tatsächlich zu spät erfolgt. Als Widerruf ist nämlich insoweit Ihre Stornierung vom 06.01.2009 zu werten.
Der Widerspruch muss nämlich nicht unbedingt als solcher bezeichnet werden. Eine Auslegung gem. §§ 133,157 BGB
ergibt, dass Sie durch die Stornierung nicht mehr länger an dem ursprünglichen Vertrag festhalten wollen.
Diese Erklärung gegenüber 1&1 ist grundsätzlich als Ausübung
des Widerrufsrechts zu werten.
Da die 14-tägige Widerrufsfrist aber abgelaufen war, ist der Widerruf verfristet gewesen, also war am 6.1.2009 nicht mehr möglich.
Die einzige Chance, dass die Frist noch nicht abgelaufen ist, weil diese noch gar nicht zu laufen begonnen hat wäre der Fall, dass Sie nicht oder zumindest nicht ordnungsgemäß über das Ihnen zustehende Widerrufsrecht belehrt worden sind.
Dies kann ich aber aus der ferne ohne Einsicht in die Widerrufsbelehrung nicht abschließend beurteilen.
Da Sie somit im Vertrag sind und ich davon ausgehe dass die Überlassung des Hardwarepakets zu dem von Ihnen angegebenen Preis auch vertraglich vereinbart war, haben Sie auch die Pflicht, dieses Paket zu zahlen, sodass eine Abbuchung grundsätzlich nicht zurückgezogen werden sollte, da 1&1 einen Anspruch hierauf hat (also das Geld für das Hardwarepaket).
Soweit die Abbuchung aber betragsmäßig zu hoch ist oder Sie die Zusammensetzung des Betrages nicht sinnvoll nachvollziehen können, so könnten Sie den Betrag zurückbuchen lassen und den Ihrer Meinung nach geschuldeten Betrag (also beispielsweise für das Softwarepaket) zu zahlen. Hierbei könnten Sie aber Gefahr laufen, dass Sie zuwenig überweisen, weil sich aus dem Vertrag noch andere Kosten ergeben, was ich aus der Ferne aber leider nicht abschließend beurteilen kann.
In diesem Fall sind Sie auf der sicheren Seite, wenn Sie den gesamten Betrag zurückbuchen und diesen Betrag dann unter Vorbehalt im Verwendungszweck an 1&1 überweisen.
Zurzeit sehe ich keinen Grund, weshalb Sie das Hardwarepaket zurückschicken sollten. Ich gehe davon aus, dass Ihnen das Eigentum an dem Hardwarepaket spätestens mit der Abbuchung des entsprechenden Geldbetrages eingeräumt wurde.
Dementsprechend müssten Sie das Hardwarepaket grundsätzlich nicht zurückschicken, es sei denn aus dem Vertrag ergibt sich etwas anderes, etwa weil der Betrag für das Hardwarepaket lediglich eine Art Nutzungsgebühr darstellt und die Hardware nach Vertragsbeendigung (die aktuell noch nicht stattgefunden hat) , wider an 1&1 zurückzugeben ist.
Ob Sie den Vertrag so lassen sollten, liegt in letzter Instanz natürlich bei Ihnen.
Aufgrund einer Stornierung hätten Sie grundsätzlich 1&1 die Aufwendungen/Kosten zu ersetzen, die bis zur Stornierung entstanden sind. Ob diesbezüglich die Kostenhöhe von 129,95.- € gerechtfertigt ist, kann ich nicht abschließend beurteilen.
Meines Erachtens gibt es vorliegend mehrere Möglichkeiten vom Vertrag los zu kommen.
Eine außerordentliche Kündigung gem. § 314 BGB
liegt zwar in der Luft, bislang dürften aber die Probleme mit der Vertragsabwicklung noch nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.
Anders sieht es mit einer ordentlichen Kündigung aus. Die frist können Sie Ihrem Vertragentnehmen. Diese Kündigung sollten Sie auf jeden Fall erklären.
Zusätzlich besteht noch die Möglichkeit, gem. § 323 BGB
vom Vertrag zurückzutreten. Hierzu sollten Sie 1&1 eine angemessene Frist (10-14 Tage) setzen, um einen Termin zu vereinbaren, damit endlich der Internetzugang installiert wird.
Gleichzeitig sollten Sie ankündigen, dass Sie nach Fristablauf in dem Fall, dass die Installation nicht durchgeführt wurde oder zumindest keine ernsthaften Bemühungen seitens 1&1 ersichtlich sind (Sie dürfen z.B. nicht vorsätzlich die Installation dadurch vereiteln, dass Sie an den angebotenen Terminen nie Zeit haben), von dem Vertrag zurücktreten .
In diesem Fall könnten Sie grundsätzlich auch die Hardware zurückgeben und Erstattung des dafür aufgewendeten Betrages verlangen.
Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen für Ihr weiteres Vorgehen noch viel Erfolg!
Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.
Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend!
mit freundlichem Gruß
Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt
Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774
Diese Antwort ist vom 08.02.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Fachanwalt für Informationstechnologierecht, Fachanwalt für Gewerblicher Rechtsschutz, Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht