Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Der notarielle Übertragungsvertrag wurde bereits am 02-12-2009 geschlossen. Sie können nun in diesen notariellen Übertragungs- und Kaufvertrag aufgrund der Satzung und dessen geregelten Vorkaufsrechtes zu den gleichen Bedingungen wie der Käufer eintreten.
Gemäß der Regelung in der Satzung haben Sie gegenüber der Geschäftsführung das Vorkaufsrecht zunächst anzuzeigen, wobei es hierbei sinnvoll ist auch gegenüber dem Notar eine entsprechende Anzeige, wenn möglich mittels eines Voten, vorzunehmen. Die Anmeldung bei der Geschäftsführung hat durch die Gesellschafter 10 Tage nach Eingang, in Ihrem Falle bis zum 16.12.2009 zu erfolgen.
Die Ausübung des Vorkaufsrechtes für den Erwerb der Anteile hat innerhalb von 30 Tagen zu erfolgen, was hier der 05.01.2010 bedeuten würde.
Zunächst sollten Sie das Vorkaufsrecht gegenüber der Geschäftsführung mittels Schreiben anzeigen. Im Rahmen dessen wird Ihnen von dem beurkunden Notar die Bedingungen für das Vorkaufsrecht, im besten Falle eine Kopie des notariellen Vertrages übermittelt.
Eine Nachfrage hat nach den Regelungen in der Satzung keine aufschiebende Wirkung. Soweit Ihnen jedoch die Konditionen für das Ausüben des Vorkaufsrechtes nicht bekannt gemacht werden, kann das Vorkaufsrecht nicht wirksam ausgeübt werden, so dass sich die 30 Tage Frist entsprechend verlängert. Allerdings wird der Kaufvertrag nicht rückgängig gemacht.
Im Zuge dessen empfehle ich mit der Anzeige des Vorkaufsrechtes auch die Bedingungen, besser eine Abschrift des Kauf- und Übertragungsvertrages, bei dem Notar anzufordern.
Sollten Sie innerhalb einer zu setzenden Frist (18.12.2009) gegenüber dem Notar und der Geschägsführung keine angemessene Reaktion erhalten, sollten Sie unbedingt einen Kollegen einschalten, um Ihre Interessen zu wahren.
Ich hoffe ich konnte Ihnen eine hilfreiche Einschätzung vermitteln.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
die Geschäftsführung hat uns die Bedingungen für den Eintritt in den Kaufvertrag mitgeteilt. Allerdings hat sie auch darauf verweisen, dass der Notar erst nach dem 5.1.10 wieder Termine macht. Die Geschäftsführung will sich erst nach dem 5.1.10 bei uns melden.
Aus meiner Sicht wird hier versucht, die Frist verstreichen zu lassen, ohne dass wir die Möglichkeit zum EIntritt in den besthenden Vertrag hatten.
Wer hat den Fristablauf zu verantworten?
Haben wir die Mögichkeit, einen anderen Notar einzuschalten?
Können wir selbst den Termin beim Notar machen?
Können wir zu diesem Termin die anderen Gesellschafter einladen?
2penman
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Anzeige der Ausübung des Vorkaufsrechtes sollten Sie mittels Boten gegenüber der Geschäftsführung und dem Notar anzeigen. Wann der Notar Termine frei hat ist hierbei für Sie nicht entscheiden, soweit Sie die Anzeige rechtzeitig abschicken. Insoweit wird die Frist nicht verstreichen, wenn Sie die Geschäftsführung rechtzeitig informieren und das Vorkaufsrecht ausüben. Da in der Satzung ausgeführt wird, dass das Vorkaufsrecht gegenüber der Geschäftsführung auszuüben kann hier nicht gemeint sein, dass der Eintritt des Gesellschafters in den bestehenden Kaufvertrag notariell beurkundet wird.
Insoweit sollten Sie den Eintritt des Vorkaufsrechtes auch bei dem betreffenden Notar beurkunden lassen. Die Einschaltung eines anderen Notars halte ich derzeit nicht für erforderlich. Hinsichtlich der dinglichen Abtretung (der Geschäftsanteile) in Ausübung des Vorlaufsrechtes ist dann zu genehmigen (Geschäftsführung).
Ich hoffe ich konnte Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantworten.
Mit besten Grüßen