Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Leider haben Sie nicht angegeben, um welche Gesellschaftsform es sich handelt.
Als erstes muss geprüft werden, ob die Gesellschaft noch existiert oder nach § 727 I BGB die Gesellschaft durch den Tod Ihrer Frau aufgelöst wurde.
Eine Pflicht der Erben, Ihnen die Anteile zu verkaufen, sieht das Gesetz nicht vor. Um so etwas durch Schadenersatzansprüche konstruieren zu können, würde es zumindest eines schwerwiegenden Fehlverhaltens der Erben bedürfen. Dies liegt bei bloßer Passivität nicht vor.
Dass Sie nichts mehr tun können, scheint mir nicht an der Passivität der Erben zu liegen. Sie sind Geschäftsführer. Geschäftsführer haben nach § 714 BGB Vertretungsmacht.
Um Ihnen die Geschäftsführung zu entziehen, müssten die Erben nach § 712 BGB aktiv werden.
Daher ist es kein Fehlverhalten, wenn die Erben auf die jährliche Gewinnausschüttung warten und Sie ansonsten ignorieren. Wenn es keine Gewinne gibt, die ausgeschüttet werden können, haben die Erben das Recht Sie vollkommen zu ignorieren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Bernhard Müller
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