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Frist zum Nachreichen von Unterlagen

17. Mai 2022 12:17 |
Preis: 64,00 € |

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Das Bbauaufsichtsamt hat für das Einreichen von Unterlagen eine das Datum Freitag 22.04.22 gesetzt.
Die Unterlagen wurden am Montag 25.04.22 um 9.30 in den Briefkasten des Bauaufsichtamtes eingeworfen. Am Samstag 23.04.22 haben wir der Sachbearbeiterin per E-Mail das Einwerfen der Unterlage in den Briefkasten für Montag angekündigt.
Daraufhin hat das Amt nach 12 Arbeitstagen diese Unterlagen unvollständig zurückgesendet ( Eingang nach 17 Arbeitstagen) und Neueinreichung verlangt.
Ist eine Fristüberschreitung von Freitag 24°° Uhr auf Montag 9.30 Uhr um 9,5 Stunden noch verhöltnismäßig ?
Seidel+Berwanger Architekten.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wurde die Frist bis zum Freitag gesetzt, so ist diese um 0:01 abgelaufen, mithin war die Einreichung zu spät. Sie haben auch nur die Einreichung angekündigt und nicht um Fristverlängerung gebeten - dies wäre auch am Samstag zu spät gewesen, da war die Frist bereits abgelaufen.

Was das für eine Frist war, müsste genau geklärt werden, da es Ausschlussfristen gibt (Nachholung nur, wenn die Versäumung unverschuldet war) oder einfache Fristen. Bei letzterem wäre die Überschreitung nicht so streng zu sehen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

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