Sehr geehrter Fragesteller,
im Folgenden beantworte ich Ihre Frage zur Verjährung (Festsetzungsverjährung) bei der endgültigen Festsetzung von Elternbeiträgen für die Jahre 2017 und 2018, insbesondere unter Berücksichtigung der vorläufigen Bescheide und der aktuellen Aufforderung zur Einreichung von Einkommensnachweisen.
1. Anwendbarkeit der vierjährigen Festsetzungsfrist
a) Rechtsgrundlage und Rechtsprechung
Für die Festsetzung von Elternbeiträgen, die auf einer kommunalen Satzung beruhen, gilt grundsätzlich das Kommunalabgabengesetz (KAG) des jeweiligen Bundeslandes. Dieses verweist regelmäßig auf die Vorschriften der Abgabenordnung (AO), insbesondere auf die §§ 169, 170 AO.
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat hierzu in seinem Urteil vom 27.10.2008 (Az.: 12 A 1983/08) ausdrücklich festgestellt, dass für die Festsetzung von Elternbeiträgen die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO gilt:
„Auch die Festsetzung der Beiträge unterliegt der Verjährung. Und die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Elternbeitrag als Jahresbeitrag entstanden ist, beträgt vier Jahre (OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 27.10.2008, Az.: 12 A 1983/08), so dass für 2009 die Einrede der Verjährung mit Verweis auf das zitierte Urteil erhoben werden kann."
b) Beginn der Festsetzungsfrist
Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf den Beitrag entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Für die Elternbeiträge 2017 beginnt die Frist somit am 31.12.2017, für 2018 am 31.12.2018.
c) Vorläufige Festsetzung und endgültige Festsetzung
Wurde der Beitrag zunächst vorläufig festgesetzt (z.B. weil das Einkommen noch nicht abschließend feststand), ist die endgültige Festsetzung nach Vorlage der Einkommensnachweise möglich. Die Festsetzungsfrist gilt jedoch auch für die endgültige Festsetzung. Das bedeutet, dass die Behörde die endgültige Festsetzung nur innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist vornehmen darf.
2. Berechnung der Frist in Ihrem Fall
Für das Jahr 2017:
Fristbeginn: 31.12.2017
Fristende: 31.12.2021
Für das Jahr 2018:
Fristbeginn: 31.12.2018
Fristende: 31.12.2022
Da Sie die erste Aufforderung zur Einreichung der Unterlagen am 11.12.2024 erhalten haben und die endgültige Festsetzung offenbar erst jetzt erfolgen soll, sind die Festsetzungsfristen für die Jahre 2017 und 2018 bereits abgelaufen, sofern keine Unterbrechung oder Hemmung der Verjährung eingetreten ist. Dazu teilen Sie in Ihrer Sachverhaltsschilderung nichts mit.
Vorsorglich und in Ihrem Interesse, möchte ich ergänzend darauf hinweisen, dass die Beantwortung Ihrer Frage lediglich auf Grundlage Ihrer Schilderung erfolgen kann. Dies bedeutet, dass das Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben insoweit auch eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen kann.
Meine Antwort dient insoweit einer ersten rechtlichen Einschätzung, die eine persönliche und ausführliche Beratung durch einen Rechtsanwalt in der Regel nicht gänzlich ersetzen kann.
3. Durchsetzung der Verjährung gegenüber der Behörde
Sie können sich gegenüber der Behörde auf die Festsetzungsverjährung berufen. Dies geschieht durch die sogenannte „Einrede der Verjährung". Die Einrede muss ausdrücklich und schriftlich gegenüber der Behörde geltend gemacht werden. Achten Sie dabei bitte auf einen Zustellnachweis.
Formulierungsvorschlag für die Einrede:
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit mache ich die Einrede der Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 2 AO in Verbindung mit § 12 KAG geltend.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 27.10.2008, Az.: 12 A 1983/08) beträgt die Festsetzungsfrist für Elternbeiträge vier Jahre ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Für die Jahre 2017 und 2018 ist die Festsetzungsfrist somit am 31.12.2021 bzw. 31.12.2022 abgelaufen.
Eine Festsetzung oder Nachforderung ist daher nicht mehr zulässig.
Mit freundlichen Grüßen
[Ihr Name]
4. Zusammenfassung
Die vierjährige Festsetzungsfrist nach § 169 Abs. 2 AO gilt auch für die endgültige Festsetzung von Elternbeiträgen (vgl. OVG NRW, Urt. v. 27.10.2008, Az.: 12 A 1983/08).
Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Für die Jahre 2017 und 2018 ist die Frist bereits abgelaufen.
Sie können die Einrede der Verjährung schriftlich gegenüber der Behörde geltend machen.
Quelle:
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27.10.2008, Az.: 12 A 1983/08, zitiert in 268609.
Sollten Sie weitere Informationen oder eine individuelle Formulierung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
26. Mai 2025
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16:00
Antwort
vonRechtsanwalt Olaf Tank, Wirtschaftsjurist
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