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Frist für Vergleichsverhandlungen? (§128 ZPO)

| 28. Januar 2019 20:04 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Ralf Hauser, LL.M.

In einem Verfahren (gem. §128 ZPO ) am Landgericht wurde das Ruhen des Verfahrens angeordnet, weil sich die
beiden Parteien (Kläger u. Beklagte) in Vergleichsverhandlungen befinden. Dies wurde vom Gericht per Beschluss
vom 18.12. mitgeteilt.

Hierzu meine Frage: Binnen welcher Frist müssen nun die Parteien einen Vergleich geschlossen haben? Das Gericht hatte - bevor das Ruhen d. V. angeordnet wurde - einen Termin verkündet, "bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können". Gilt dieser Termin auch für das Einreichen des ausgehandelten Vergleichs?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Es gibt keine Frist. Das Verfahren ruht solange bis eine Partei dem Gericht mitteilt, dass das Verfahren fortgeführt werden soll.

Die Frist für das Einreichen der Schriftsätze ist nicht maßgeblich für den Abschluß eines Vergleiches. Diese ist nur wichtig, wenn das Verfahren fortgesetzt wird.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Ralf Hauser, LL.M.
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 28. Januar 2019 | 21:48

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