Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts beantworten möchte:
Die Anordnung des Verfahrens kann der Schuldner mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angreifen. Als Begründung könnte dienen, dass die formellen Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung nicht gegeben sind. Weiterhin hat der Schuldner die Möglichkeit, einen Einstellungsantrag mit dem Ziel zu stellen, das Verfahren für die Dauer von 6 Monaten einstweilen einzustellen, um während dieses Zeitraumes die Voraussetzungen zur Vermeidung der Versteigerung zu schaffen (§ 30a ZVG
). Über einen solchen Antrag entscheidet der Rechtspfleger unter sorgfältiger Abwägung der Vorträge und der widerstreitenden Interessen der Parteien. Der Schuldner hat die Möglichkeit, gem. § 30a ZVG
die Einstellung der Zwangsversteigerung zu beantragen. Der Antrag muss binnen zwei Wochen ab Zustellung des Anordnungs- bzw. Beitrittsbeschlusses gestellt werden. Dieser Antrag hat Aussicht auf Erfolg, wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er die Forderung des Gläubigers binnen sechs Monaten ausgleichen kann. In diesem Fall wird die Zwangsversteigerung für maximal sechs Monate eingestellt. Die Einstellung der Zwangsversteigerung kann das Gericht von Auflagen, beispielsweise einer angemessenen Ratenzahlung, abhängig machen.
Des Weiteren kann der Schuldner die einstweilige Einstellung nach § 765a ZPO
beantragen, wenn mit der Versteigerung eine sittenwidrige Härte verbunden ist oder Gefahr für Leib und Leben besteht. In beiden Fällen muss durch den Schuldner ein entsprechender Nachweis gegenüber dem Versteigerungsgericht erbracht werden. Im Falle der Gefahr von Leib und Leben ist regelmäßig ein ärztliches Attest vorzulegen. Wird der Antrag durch das Versteigerungsgericht abgelehnt, so ist die sofortige Beschwerde vor dem zuständigen Landgericht zulässig.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen.
Mit freundlichen Grüßen
Der Antrag auf Einstellung ist innerhalsb der 2 woechigen Frist nicht gestellt worden .
Geht das immer noch oder ist damit jede Chance vergeben sich zu wehren ?
Nein, wenn Sie die zweiwöchige Frist versäumt haben, können Sie kein Antrag auf Einstellung mehr stellen nach § 30 a ZVG .
Nein, wenn Sie die zweiwöchige Frist versäumt haben, können Sie kein Antrag auf Einstellung mehr stellen nach § 30 a ZVG .