Sehr geehrter Fragesteller,
für eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit mit derselben Diagnose erhalten Sie als Versicherter maximal 78 Wochen Krankengeld innerhalb von 3 Jahren.
Die Frist von 78 Wochen läuft nach zwischenzeitlicher Gesundung dann nicht neu an, wenn die erneute Krankschreibung nach zwischenzeitlicher Arbeitsphase auf derselben Erkrankung beruht. Das Gleiche gilt, wenn Sie während der Ersterkrankung noch wegen einer weiteren Krankheit arbeitsunfähig werden. Es würde sich dann um einen sog. „einheitlichen Verhinderungsfall" handeln
(vgl. BAG vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18). Der Anspruch auf Krankengeld verlängert sich in diesem Fall also nicht.
Etwas anderes gilt, wenn Sie von der Ersterkrankung vollständig genesen sind und Sie wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig werden. In diesem Falle haben Sie neuen Anspruch auf Lohnfortzahlung und im Anschluss wieder auf Krankengeld für erneut maximal 78 Wochen.
Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit kommt nur in Betracht, wenn nach Ablauf der 3-Jahres-Frist zwischenzeitlich mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit mit der ursprünglichen Diagnose vorgelegen hat und Sie in diesem Zeitraum mindestens 6 Monate erwerbstätig waren (oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Holger Dinkhoff
29. April 2021
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17:51
Antwort
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