Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Frist der Aussteuerung Krankenkasse nach kurzem Arbeitsversuch

28. April 2021 14:57 |
Preis: 51,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von

Folgende Frage zum Bereich des Sozialrechts.

Ein Arbeitnehmer wird nach langer Krankheit und nur kurzer Arbeitsphase erneut krank. Wie verhält es sich mit der Aussteuerung? Läuft die Frist von 78 Wochen dann neu an? Macht es einen Unterscheid ob die Arbeitsunfähigkeit wegen einer neuen oder derselben Diagnose erfolgt?

29. April 2021 | 17:51

Antwort

von


(31)
Im Derdel 17 - 19
48161 Münster
Tel: 0 25 34 / 53 88 510
Web: https://www.rechtsanwalt-dinkhoff.de
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

für eine Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit mit derselben Diagnose erhalten Sie als Versicherter maximal 78 Wochen Krankengeld innerhalb von 3 Jahren.

Die Frist von 78 Wochen läuft nach zwischenzeitlicher Gesundung dann nicht neu an, wenn die erneute Krankschreibung nach zwischenzeitlicher Arbeitsphase auf derselben Erkrankung beruht. Das Gleiche gilt, wenn Sie während der Ersterkrankung noch wegen einer weiteren Krankheit arbeitsunfähig werden. Es würde sich dann um einen sog. „einheitlichen Verhinderungsfall" handeln
(vgl. BAG vom 11.12.2019 – 5 AZR 505/18). Der Anspruch auf Krankengeld verlängert sich in diesem Fall also nicht.

Etwas anderes gilt, wenn Sie von der Ersterkrankung vollständig genesen sind und Sie wegen einer anderen Erkrankung arbeitsunfähig werden. In diesem Falle haben Sie neuen Anspruch auf Lohnfortzahlung und im Anschluss wieder auf Krankengeld für erneut maximal 78 Wochen.

Ein erneuter Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Krankheit kommt nur in Betracht, wenn nach Ablauf der 3-Jahres-Frist zwischenzeitlich mindestens 6 Monate keine Arbeitsunfähigkeit mit der ursprünglichen Diagnose vorgelegen hat und Sie in diesem Zeitraum mindestens 6 Monate erwerbstätig waren (oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben).

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Holger Dinkhoff


Rechtsanwalt Dr. Holger Dinkhoff

ANTWORT VON

(31)

Im Derdel 17 - 19
48161 Münster
Tel: 0 25 34 / 53 88 510
Web: https://www.rechtsanwalt-dinkhoff.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Steuerrecht, Mietrecht, Versicherungsrecht, Verkehrsrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER