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2. September 2008 14:52 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Christoph Lattreuter

Hallo!
Ich habe vor kurzem folgende Frage gestellt:
Angenommen, es besteht ein Anspruch des V gegen N auf Übereignung des Grundstücks. N hat dieses Grundstück am 15.7.2008 zur Sicherheit für ein Darlehen, das er bei der G-Bank aufgenommen hat, mit einer Grundschuld zugunsten der G-Bank über 400.000 Euro belastet. Der Grundschuldbetrag entspricht der Darlehenssumme. Das Darlehen ist auf eine Laufzeit von 6 Jahren geschlossen und kann von N nicht vorzeitig gekündigt werden.
a)Nach welchen Normen kann V von N verlangen, vor der Rückübereignung des Grundstücks die Grundschuld zu beseitigen?
aus welchen Paragrafen setzt sich die Anspruchsgrundlage zusammen?

Ich brauche die richtige AGL!

Ihre Antwort:
Sehr geehrte Ratsuchende,

Nach §§ 433 Abs. 1 2, 435 BGB besteht die Pflicht zur lastenfreien Eigentumsverschaffung.

Wenn N dieser Pflicht nicht nachkommt, bestimmen sich die Rechtsfolgen insoweit aus § 437 BGB .

Ich gehe davon aus, dass N sich verpflichet hat, an V lastenfrei zu übereignen.

Jetzt habe ich noch 2 weitere Fragen:
1.) Lässt sich auch § 1004 auf diese Problematik anwenden?
2.) Wenn etwas am 20.6.1998 geschenkt wurde, an welchem Tag endet dann nach § 529 die Zehnjahresfrist?

Mit freundlichen Grüßen!

Sehr geehrter Ratsuchender,

für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:

Folgendes muss zunächst klargestellt werden:

Sofern das Grundstück wirksam verschenkt wurde (dafür ist zunächst gemäß § 518 BGB wie auch § 311b I BGB eine notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich) ist die korrekte Anspruchsgrundlage für die Auflassung und Übergabe des Grundstücks § 516 BGB .

Der Beschenkte hat also gegen den Schenker einen Anspruch aus § 516 BGB (§ 433 BGB gilt nur für Kaufverträge).

1.

§ 1004 BGB lässt auf diese Problematik nicht anwenden. Voraussetzung für eine Anwendung wäre zunächst, dass das Grundstück bereits wirksam übereignet wurde. In diesem Fall steht nur dem Eigentümer ein Beseitigungsrecht zu.

§ 1004 BGB findet zunächst einmal nur direkte Anwendung bei tatsächlichen (nicht rechtlichen) Eigentumsstörungen. Eine analoge Anwendung kommt aus zwei Gründen nicht in Betracht. Einerseits besteht keine Regelungslücke, da ein Anspruch bei einer Schenkung ja aus § 516 BGB gegen den Schenker hergeleitet werden kann. Dabei muss jedoch die Haftungseinschränkung aus § 523 BGB beachtet werden.

Andererseits findet die Vorschrift nur Anwendung gegen einen Störer. Dies ist hier aus tatsächlicher, objektiver Hinsicht nur die Bank mit der Grundschuld, nicht jedoch der Schenker. Da ihm die Grundschuld nicht zusteht, ist er auch nicht Störer (er kann mangels Rechtsinhaberschaft nicht stören).

2.

Die 10-Jahresfrist aus § 529 BGB beginnt zu laufen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstands zehn Jahre verstrichen sind.

Maßgeblich ist hier der Zeitraum von der tatsächlichen Leistung an (also hier die Übereignung des Grundstücks) bis zum Eintritt der Bedürftigkeit.

Auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Schenkungsvertrages kommt es nicht an.

Wurde demnach die Schenkung am 20.06.1998 vollzogen, endete die Frist zur Rückforderung am 20.06.2008 (24 Uhr).

Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.

Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.

Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -

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