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Freundin mit Kindern eingezogen

7. November 2024 20:41 |
Preis: 51,00 € |

Familienrecht


Beantwortet von


14:32

Zusammenfassung

Personen, die ohne Mietvertrag oder andere vertragliche Regelungen in einer Wohnung oder einem Haus wohnen, habe keinen Anspruch auf ein dauerhaftes Bleiberecht, wenn der Eigentümer dies nicht wünscht. Man muss aber bei einer Räumung (Härtefall) einiges beachten, falls Kinder mit betroffen sind.

Hallo! Ich bin seit einem Jahr mit einer Frau zusammen die 2 Kinder hat (Zwillinge 10)

Im Sommer hat sich die Lage zugespitzt und sie musste aus finanziellen Gründen ihr Haus aufgeben. Kurzfristig kam die Entscheidung zu mir zu ziehen. Ich habe Zimmer umgemodelt, Räume umgebaut etc.

Jetzt wohnt sie hier stellt nur Ansprüche ist komplett verändert. Nachdem heute die Aussage kam „du bekommst mich hier nicht wieder raus" bin ich sehr verunsichert.

Ich lebe in einem Haus welches zur Hälfte der Bank gehört. Sie hat keinen Mietvertrag, zahlt keine Miete, nichts. Auch die Mehrkosten wie Wasser, Strom, Gas, Müllgebühren trage ich.

Wie ist die Lage wenn es sich weiter zuspitzt? (Mal davon abgesehen dass ich sie nie von heute auf morgen mit ihren Kindern rauswerfen würde)

Vielen Dank und viele Grüße

M. Scheffold

7. November 2024 | 22:05

Antwort

von


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41812 Erkelenz
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Tel: 0174 - 9994079
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Gerne zu Ihrer Situation, in der sich einige rechtliche Überlegungen ergeben, die zu beachten sind:

Wohnrecht und Auszugsanspruch:
Da Ihre Partnerin ohne Mietvertrag und ohne regelmäßige finanzielle Beteiligung bei Ihnen lebt, hat sie grundsätzlich kein dauerhaftes Wohnrecht. Nach deutschem Recht (analog zur Leihe, §§ 598 ff. BGB) haben Personen, die ohne Mietvertrag oder andere vertragliche Regelungen in einer Wohnung oder einem Haus wohnen, keinen Anspruch auf ein dauerhaftes Bleiberecht, wenn der Eigentümer dies nicht wünscht. Allerdings müssen angemessene Auszugsfristen berücksichtigt werden, vor allem wenn mitversorgte Kinder im Haushalt leben. In solchen Fällen kann ein Gericht zu Gunsten der Kinder eine Verlängerung der Auszugsfrist einräumen.

Hausrecht und Räumung:
Als Eigentümer besitzen Sie das Hausrecht (§ 903 BGB) und können daher Ihrer Partnerin eine Auszugsaufforderung mit angemessener Frist aussprechen. In der Praxis bedeutet dies, dass Sie Ihrer Partnerin Gelegenheit geben, eine neue Wohnung zu finden. Falls es nicht zu einer einvernehmlichen Lösung kommt und die Situation eskaliert, könnten Sie als letzten Schritt eine Räumungsklage in Betracht ziehen, die jedoch oft eine langwierige und emotional belastende Option darstellt. Es sollte vermieden werden, durch eigene Maßnahmen den Eindruck eines eigenmächtigen „Rauswurfs" zu erwecken, da dies zu rechtlichen und möglicherweise auch polizeilichen Problemen führen könnte.

Kostenbeteiligung:
Da Ihre Partnerin ohne finanzielle Beteiligung bei Ihnen wohnt, könnte eine Regelung sinnvoll sein, um die laufenden Mehrkosten für Wasser, Strom, Gas und andere Nebenkosten gerecht aufzuteilen. Dies kann auch schriftlich festgelegt werden, sollte jedoch nicht als eine Art Mietvertrag oder mietähnliche Zahlung gestaltet sein, da eine regelmäßige Mietzahlung oder ein formaler Vertrag zu einem Mietverhältnis führen könnte. Es ist ratsam, dies als Kostenbeteiligung ohne Mietcharakter zu vereinbaren, was aber auch den Fakten entsprechen muss.

Schutz vor Missbrauch und Klarheit über das Wohnrecht:
Um rechtliche Klarheit zu schaffen und spätere Konflikte zu vermeiden, empfiehlt sich eine schriftliche Vereinbarung über das Zusammenwohnen. Eine solche Vereinbarung könnte explizit festlegen, dass die Nutzung der Wohnung nur vorübergehend ist und Ihre Partnerin keinen Anspruch auf ein dauerhaftes Wohn- oder Nutzungsrecht hat. Hier sollte klar formuliert werden, dass kein Mietverhältnis entsteht, um spätere Missverständnisse zu vermeiden.

Anwaltliche Beratung:
Eine anwaltliche Beratung wäre empfehlenswert, um eine rechtlich bindende und für beide Seiten faire Vereinbarung aufzusetzen, die auch die Interessen von Ihnen und eventuell betroffenen Kindern berücksichtigt. Gerade bei komplexen familiären Situationen oder bei Kindern ist eine rechtliche Beratung sinnvoll, um die Rahmenbedingungen und Möglichkeiten im Detail sicher zu klären.



Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Rückfrage vom Fragesteller 8. November 2024 | 09:11

Vielen Dank für die rasche Antwort. Da die Kinder nicht meine sind sondern aus einer früheren Beziehung der Mutter wären diese natürlich mit betroffen. Was gilt es da zu beachten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 8. November 2024 | 14:32

Gerne zu Ihrer Nachfrage:
Dass die Kinder nicht die Ihrigen sind sondern aus einer früheren Beziehung der Mutter, hatte ich schon mit berücksichtigt. Es ändert sich somit nichts an meiner Antwort.
Ihnen das Beste wünscht,
Ihr
Willy Burgmer
- Rechtsanwalt

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