Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Die Entscheidung, ob das ausgeschiedene Mitglied einen Anspruch auf Rückzahlung der 200,- € hat, hängt entscheidend von der rechtlichen Einordnung Ihres Zusammenschlusses ab. Sie können entweder als nichtrechtsfähiger Verein oder als BGB-Gesellschaft gewertet werden. Ein Kriterium für die Einordnung ist dabei u.a. die Frage, ob Sie ein fester Zusammenschluß oder offen für neue Mitglieder sind, also unabhängig von den beteiligten Person als Club Bestand haben wollen. Wenn Sie von den konkreten Personen unabhängig als Club bestehen, sind Sie als Verein einzuordnen.
Ein ausscheidendes Mitglied eines nichtrechtsfähigen Vereins hat in der Regel keinen Anspruch auf Auszahlung eines Teils des Vereinsvermögens (vgl. AG Grevenbroich, Az.: 11 C 460/96
, NJW-RR 2001, 967
). Die Satzung kann dabei jedoch Abweichendes regeln.
Ein Gesellschafter, der aus einer BGB-Gesellschaft ausscheidet, hat dagegen gem. § 738 BGB
einen Auseinandersetzungsanspruch, also einen Anspruch auf Auszahlung eines Teils des Geldes. Auch im Falle der Gesellschaft kann der Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmen.
In Ihrem Fall verhält es sich so, daß Sie eine Absprache getroffen haben, wonach keine Auszahlung erfolgen soll. Diese Absprache ist, obwohl sie nur mündlich getroffen wurde, bindend. Ein Auzahlungsanspruch besteht daher nicht. Allerdings läßt sich diese Absprache auf Grund der Mündlichkeit im Zweifel nur schwer beweisen.
Die Gebühren eines Rechtsanwalts belaufen sich im außergerichtlichen Verfahren bei einem Streitwert von 200,- € auf 46,41 €.
Wenn Sie versuchen, die Sache auszusitzen, kann es passieren, daß die Gegenseite Klage einreicht, gegen die Sie sich zur Wehr setzen sollten.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
- Rechtsanwältin -
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