Sehr geehrter Ratsuchender,
den Empfang der Kündigung sollten Sie zwar bestätigen, mehr aber nicht. Auch wenn Ihnen weitere Schriftstücke zur Unterschrift vorgelegt werden, sollten Sie diese keinesfalls unterschreiben, ohne Sie prüfen zu lassen.
Dann sollten Sie morgen wieder zur Arbeit erscheinen und Ihre Arbeitskraft anbieten. Auch sollte das Gespräch mit dem Geschäftsführer gesucht werden, um die Angelegenheit ohne weiteres Verfahren zu regeln und das Arbeitsverhältnis dann fortzusetzen.
Denn die Kündigung st aus den von Ihnen genannten Gründen sicherlich nicht wirksam, da dieser einmalige Vorfall nicht ausreichend ist. Da hier genaue Anweisungen fehlten, ist ein Fehlverhalten, welches zur Kündigung berechtigen würde, nicht ersichtlich.
Sollte das Gespräch nicht fruchten, sollten Sie sofort einen Anwalt aufsuchen, damit dieser dann nach Prüfung aller Unterlagen dann Kündigunsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erheben kann.
Auch müssen Sie sich dann schon beim Arbeitsamt melden.
Diese Klage MUSS innerhalb von drei Wochen, beginnend am Zugang der schriftlichen Kündigung (also vermutlich morgen) erhoben werden, wobei Sie nach Ihren Angaben gute Chancen haben werden, diesen Prozess zu gewinnen.
Allerdings möchte ich Sie darauf hinweisen, dass auch im Falle eines Obsiegens vor dem Arbeitsgericht eine Kostenerstattung nicht erfolgt, Sie also Ihre Kosten und Auslagen dann selbst tragen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Bohle
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Vielen Dank für die Infos. Bei einer normalen Kündigung seitens meines Arbeitgebers, wie lang wäre die Kündigungsfrist? Ich bin seit 10 Jahren in der Firma. Die ehemalige Inhaberfirma ist seit 6 Monaten eine GmbH. Hätte das Auswirkungen auf meine Kündigungsfrist und event. Abfindung? Vielen Dank nochmal. Mit herzlichem Gruss
A.B.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Kündigungsfrist läge - sofern nicht andere vertragliche Vereinabrungen bestehen - nach § 622 BGB
bei vier Monaten wenn bei ZUGANG der Kündigung das Arbeitsverhältnis 10 Jahre bestanden hat; fünf Monate, wenn das Arbeitsverhältnis 12 Jahre bestanden hat.
Zeiten, die vor Vollendung des 25 Lebensjahres angefallen sind, werden dabei nicht berücksichtigt. Die Umwandlung spielt dabei keine Rolle; auch die früheren Arbeitszeiten werden dabei ebenso wie bei einer möglicherweise in Betracht kommenden Abfindung zu Ihren Gunsten berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle