Sehr geehrter Ratsuchender,
1. Vereinbaren können Sie grundsätzlich alles, sofern es nicht sittenwidrig ist oder gegen gesetzliche Regelungen verstößt.
2. Sie können im Vertrag regeln, dass die Zahlung im Voraus zu zahlen ist und erst nach Eingang des Geldes die erforderlichen Erklärungen gegenüber der DENIC abzugeben sind.
3. Die Frage ist, ob sich Ihr Vertragspartner darauf einlässt. Er hat nämlich ein Interesse daran, erst eingetragen zu werden und dann zu bezahlen. Sinnvoll ist daher die Vereinbarung, dass ein Teil des Geldes sofort zu bezahlen ist und nach Eintragung der Restkaufpreis fällig wird.
4. Bei solchen Verträgen gibt es einiges zu beachten. Da ich Ihre Verträge nicht kenne, sollten Sie diese in unsere Kanzlei zur Prüfung und Überarbeitung schicken.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen. Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin
Weiler Rechtsanwälte
Sonnenstr. 2
80331 München
Tel: (089) 20604130
kanzlei@weiler-rechtsanwaelte.de
Abschließend darf ich mir erlauben, noch auf Folgendes hinzuweisen:
Meine Auskunft umfasst die wesentlichen Gesichtspunkte, die in Fällen der geschilderten Art im Allgemeinen zu beachten sind.
Insbesondere bezieht sich meine Auskunft nur auf die Informationen, die mir zur Verfügung stehen. Eine umfassende Sachverhaltsermittlung ist für eine verbindliche Einschätzung unerlässlich. Diese Leistung kann im Rahmen der Online-Beratung nicht erbracht werden.
Darüber hinaus können eine Reihe weiterer Tatsachen von Bedeutung sein, die zu einem anderen Ergebnis führen. Auch einige Rechtsfragen wie z. B. die Frage der Verjährung oder von Rückgriffsansprüchen gegenüber Dritten etc., können mit dieser Auskunft nicht geklärt werden. Ferner sind verbindliche Empfehlungen darüber, wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können, nur im Rahmen einer Mandatserteilung möglich.
Es soll nicht um eine vertragliche Vereinbarung, sondern darum gehen, ob der Umzug einer .de Domäne zu einem anderen Provider (KK) - zu welchem der bisherige Provider zustimmen muß - solange von diesem verweigert werden kann, bis ein Ausgleich aller Forderungen des ursprünglichen Providers gegen seinen Kunden (dem an der Domäne materiell Berechtigtem) stattgefunden hat.
Nach Ihrer Konkretisierung sieht die Rechtslage so aus:
Ein höchstrichterliches Urteil zu dieser Frage gibt es noch nicht. Die Urteile der Landgerichte sind zwiespältig. Während einige Landgerichte den Providern ein Zurückbehaltungsrecht wegen offener Forderungen aus dem alten Vertrag zugestimmt haben (LG Hamburg, Beschluß vom 17.09.1996, 404 O 135/96
), wurde es in einer anderen Sache abgelehnt (AG Berlin, Charlottenburg, Beschluß vom 08.04.1997).
Nach Meinung in der Literatur kann sich ein Provider nur dann auf ein ZBR berufen, wenn die Zahlung für eine Leistung gefordert wird, die die Domain in ihrem Bestand betrifft und nicht nur deren Registrierung und Konnektierung betrifft.
Zur Vermeidung von Verzögerungen sollten Sie die offenen Rechnungen des Providers unter Vorbehalt bezahlen oder ihn schriftlich zur Zustimmung auffordern und darauf hinweisen, dass er den Schaden, der durch seine Verweigerung zur Zustimmung entsteht, gerichtlich geltend gemacht wird.
Mit freundlichen Grüssen
Nina Heussen
Rechtsanwältin