Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Freiberufliche Vorauslegung für ein Projekt als Ingenieur

8. Juni 2009 21:32 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Baurecht, Architektenrecht


Beantwortet von


00:04

Sehr geehrte Damen und Herren,

Kurz zu mir: 31 Jahre jung, Maschinenbauingenieur in Festanstellung, möchte sich zweites Standbein als freiberuflicher Ingenieur schaffen.

Nebenjob ist durch Personalabteilung schriftlich bestätigt.

Zum Thema: Ich könnte nun für eine Metallbaufirma mehrere Carports statisch berechnen und Vorauslegen nach DIN. Für die Anfänge möcht ich noch keine Berufshaftpflicht abschließen.

Von daher habe ich mich mit der Firma geeinigt, das ich die Berechnungen und Optimierungen durchführe und einen Bericht schreibe. Auf diesem Bericht und auf der Rechnung wird dann aber vermerkt, das dieser Bericht eine Vorauslegung ist und zu einem Statikbüro zur Überprüfung übergeben werden muss zur Erteilung einer Baugenehmigung.

Ist das in Ordnung und bin ich dann aus der Haftung raus? Oder muss ich noch etwas beachten?

Viele Dank

8. Juni 2009 | 22:24

Antwort

von


(1624)
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
Diesen Anwalt zum Festpreis auswählen Zum Festpreis auswählen

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:

Der Planer und Ausleger haftet zwar nicht für jeden Mangel des Bauwerks, aber grundsätzlich für die Mängel seines Werkes. Fehler in der Planung, Berechnung und Vorauslegung führen zu einer Haftung von Ihnen auch wenn das Statikbüro eine mögliche Fehler übersieht, bzw. die Planung und Berechnung überprüft hat.

Der Betroffene/Besteller wird sich ggfs. wegen der finanziellen Leistungsfähigkeit an das Statikbüro halten, eine genereller Haftungsausschluss von Ihnen ist durch die Vergabe an das Statikbüro nicht zu erzielen. (OLG Düsseldorf, 08.07.2005 - 23 U 213/04 ; BGH, Beschluss vom 27.04.2006 - VII ZR 187/05 )

Insoweit empfiehlt sich eine Berufshaftpflicht. Möglicherweise lässt sich mit dem Auftraggeber (Metallbauunternehmen) aushandeln, dass diese die Prämien der Berufshaftpflichtversicherung übernimmt.

Ein Verzicht auf eine Regelung hinsichtlich der Haftung kann ich Ihnen gerade zum Beginn der freiberuflichen Tätigkeit nicht empfehlen.

Ich hoffe Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschafft zu haben.

Mit besten Grüßen


Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA

Rückfrage vom Fragesteller 8. Juni 2009 | 23:19

Hallo.

Also mit dieser Antwort und mit den Aktenzeichen kann ich leider kaum etwas anfangen: "Zur Refinanzierung von Leasingverträgen" trifft wahrscheinlich nicht ganz das Thema.

Zum Statikbüro: Viele Menschen machen sich im Vorfeld Gedanken, wie ein Bauteil oder eine Baugruppe aussehen könnte, um den Belastungen stand zu halten bzw. haben Wunschvorstellungen, wie ihr Projekt aussehen könnte und geben diese Ideen an ein Statikbüro oder Ingenieurbüro ab.

Wenn ich diese Vorüberlegungen übernehme, optimiere und verschiedene Designs und die Berechnungen tätige und diese dann von der Metallbaufirma an das Statikbüro zur Abnahme gegeben werden, dann ist meiner Meinung nach das Statikbüro in der Haftung. Denn diese sollen ja das Endprodukt abnehmen. Denn die Metallbaufirma tritt ja mit der Idee an das Statikbüro heran. Von daher verstehe ich diese Antwort nicht ganz.

Wenn die Metallabufirma, auch ohne meine Vorüberlegungen, selber Ihre Berechnungen an das Statikbüro gibt und die Statiker dann einen Fehler machen, ist dann auch die Metallbaufirma schuld? Dann verstehe ich den Sinn eines Statikbüros nicht, wenn der Auftraggeber zur Überprüfung einer Statik trotzdem die Schuldfrage trägt.

Oder Wenn man einen Entwurf von vor 10 jahren mal Überprüfen lassen möchte bei einem anderen Statiker zur Serienreife, ist dann der Schuld bei einem Schadensfall in der Serie, der es vor 10 jahren entworfen hat oder der, der die Abnahme gemacht hat?

Wenn ich ein Sicherheitsrelevantes Bauteil entwerfe und berechne, dann nimmt es ja auch der TÜV ab. Und wer ist dann Schuld im Schadensfall?

Also so ganz verstehe ich diese Antort und die logischen Schlussfolgerungen nicht.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 9. Juni 2009 | 00:04

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage. Hinsichtlich des angegebenen Aktenzeichens ist dies korrekt. Sie müssen die Seite bis zum Ende runterscrollen. (Ingenieur haftet für Planung eines Sondervorschlages! (IBR 2006, 455 )

Ich darf anmerken, dass die Nachfrage weit mehr Details enthält als die eigentliche Fragestellung. Sie führen aus, dass Sie Vorüberlegungen übernehmen, diese jedoch optimieren also abändern. Insoweit erstellen Sie eine neue Planung und Berechnung auf. Die Statikfirma wird für die ursprüngliche Berechnung aufgrund der geänderten Planung und Berechnung nur schwerlich in die Haftung genommen werden.

Anders, wenn das Statikunternehmen Ihre Planung im Nachgang überprüft.

Soweit das Metallbauunternehmen Ihre Planungen und Berechnungen als die Eigenen an das Statikunternehmen weitereicht, wird das Metallbauunternehmen in die Außenhaftung treten. Dies ging allerdings aus der ursprünglichen Anfrage nicht deutlich hervor. Ggfs. kann das Metallbauunternehmen Rückgriff im Innenverhältnis nehmen.

Insoweit hatte ich eine Parallelhaftung für den Ingenieur und das Statikbüro dargestellt. Den der für die Planung und Berechnung Verantwortliche wird sich sich kaum von der Haftung freizeichnen können, auch wenn das Statikbüro eine Überprüfung vorgenommen hat.

Sicherlich werden mögliche Fehler bein einer Überprüfung u.U. erkannt, ein Ausschluss von Planungsfehler kann aber kaum garantiert werden.

Ich hoffe mit der beantworteten Nachfrage zu mehr Klarheit verholfen zu haben. Sollten noch Fragen offen bleiben, wenden Sie sich bitte über meine Emailadresse an mich.

Beste Grüße

ANTWORT VON

(1624)

Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/5074509
Web: https://www.rechtsanwalt-schroeter.de
E-Mail:
RECHTSGEBIETE
Gesellschaftsrecht, Insolvenzrecht, Vertragsrecht
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
5,0/5,0
Vielen Dank für die ausführlichen Informationen. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Antwort war schnell und gut nachvollziehbar. Vielen Dank. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
Vielen Dank, einer der Besten hier, wenn nicht sogar der Beste! Immer wieder gerne! ...
FRAGESTELLER