Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung - BauNVO), § 4 Allgemeine Wohngebiete, gilt in der Tat:
"(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.
(2) Zulässig sind
1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden
1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
[...]"
Sofern der sowie vorrangige Bebauungsplan da keine (weiteren) Ausnahmen zulässt, ist da leider nichts Anderes an sich möglich.
Aber:
§ 13, Gebäude und Räume für freie Berufe, bestimmt zudem:
"Für die Berufsausübung freiberuflich Tätiger und solcher Gewerbetreibender, die ihren Beruf in ähnlicher Art ausüben, sind in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 4 Räume, in den Baugebieten nach den §§ 4a bis 9 auch Gebäude zulässig."
Danach können diese Berufe in praktisch allen Baugebieten gemäß BauNVO ausgeübt werden. Um jedoch die Wohnnutzung in Wohngebieten vor einer Verdrängung durch "freie Berufe" zu schützen, hat der Gesetzgeber die Zulässigkeit dieser Nutzungen in solchen Baugebieten, die vor allem dem Wohnen vorbehalten sein sollen, begrenzt - dadurch, dass hier nur Räume zugelassen werden.
Da sehe ich ein Problem, soweit Sie für Ihre Tiere den Garten mitgebrauchen müssen (wenn Sie nicht da sind) ohne den Sie Ihr Gewerbe/freien Beruf nicht ausüben können UND eben der Bebauungsplan vorrangige Bestimmungen treffen kann.
In dieser Kombination sehe ich da Chancen zu meinem Bedauern eher als nicht gegeben an.
Die alleinige Tiernutzung ist ja nicht gegeben.
Ich hoffe, Ihre Frage dennoch verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 11.10.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Können Sie mir erläutern was denn die alleinige Tiernutzung ist ja nicht gegeben, und Bebauungsplan vorrangige Bestimmungen heißt? Wenn ich also die Tiere als Hobby halte und sie dann Beruflich mitnehme, bewege ich mich da im illegalen Raum?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nachfrage möchte ich Ihnen gerne wie folgt beantworten:
Die alleinige Tierhaltung wäre in der Tat nach der Aussage des Bauamts eine Möglichkeit, wobei aber dieses meines Erachtens nach dadurch nicht möglich ist, dass Sie ja nicht allein Tiere halten, sondern diese für Ihre freiberuflichen Zwecke einsetzen - das ist eine Kombination, die aller Voraussicht nach nur sehr schwer durchzusetzen ist.
Problematisch ist zudem, dass im Bebauungsplan sämtliche freiberuflichen Nutzungen im allgemeinen Wohngebieten ausgeschlossen werden können, was insofern anderen baurechtlichen Regelungen, der Landesbauordnung und dem Baugesetzbuch, vorgeht, also vorrangig ist.
Ich hoffe, Ihre Frage dennoch verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg, Rechtsanwalt