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Freiberufler - Einkommensteuervorauszahlung

1. August 2008 16:27 |
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Steuerrecht


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Sehr geehrte Rechtsanwältin, sehr geehrter Rechtsanwalt,

ich programmiere neben meiner nichtselbständigen Tätigkeit noch für einige Personen und realisiere Design-Aufträge.

Da ich dies nicht "schwarz" machen wollte, begab ich mich vor zwei Wochen zum ansässigen Finanzamt.

Dort nahm ich mir Rat von einer Dame des Finanzamtes, da ich keine Ahnung hatte, wie ich das Formular ausfüllen soll, bzw. was ich eintragen soll.

Bei dem geschätzten Einnahmen und Ausgaben meinte sie immer, es sei völlig egal was man reinschreibt, und ich solle doch einfach 4.500 EUR einschreiben. Gleich ob das stimmt oder nicht, muss ich ja eh nur die realen Gewinne nach Abzug der Ausgaben versteuern.

Dies ist natürlich so richtig gewesen, wobei sie ja hätte sagen können, dass an Hand der Gewinne eine Steuervorauszahlung entsteht.

Nun erhielt ich heute die Post vom Finanzamt, dass ich im September und Dezember jeweils 750 EUR zahlen soll.

Da ich natürlich hauptsächlich Angestellter bin und derzeit nur eine Rechnung über 100 EUR geschrieben habe, kann ich schlecht 1.500 EUR auftreiben.

Besteht die Möglichkeit, die Angaben über Gewinne den realistischen Erwartungen entsprechend zu senken, bzw. einen Einspruch zu den Vorauszahlungen einzureichen?

Falls nicht, kann ich mein "Kleingewerbe" ja gleich wieder abmelden....

Vielen Dank für Ihre Antwort und ein angenehmes Wochenende.

1. August 2008 | 16:33

Antwort

von


(141)
Muldestr. 19
51371 Leverkusen
Tel: 0214 / 2061697
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Reinhard-Schweizer-__l103443.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Online-Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben gerne wie folgt beantworten möchte:

ESt-Vorauszahlungsbescheide stehen nach § 164 Abs. 1 Satz 2 AO immer unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, sodass sie innerhalb der vierjährigen Festsetzungsfrist jederzeit abgeändert werden können.

Da Sie bislang nur eine Rechnung über 100,00 € ausgestellt haben, sollten Sie gemäß § 164 Abs. 2 AO einen Antrag auf Herabsetzung der ESt-Vorauszahlungen auf 0,00 € stellen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.

Mit besten Grüßen

Reinhard Schweizer
Rechtsanwalt, Dipl.-Finanzwirt



ANTWORT VON

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