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Fragwürdige Vorgehensweise eines Amtsgerichts

| 28. März 2019 12:04 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


16:06

Hallo,
ich hätte gern folgende Frage beantwortet. Mein Vermieter hat mir eine ungerechtfertigte fristlose Kündigung geschickt, der ich widersprochen habe. Da der Inhalt der Klage zu 100 % aus Vorwürfen und Beschuldigung besteht, die in keiner Weise haltbar und für eine Kündigung geeignet sind, konnte ich allem widersprechen und alles widerlegen. Mit Zeugen und Schriftstücken.

Allein die Grundlage der Klage, daß ich einen Vertragsbruch begangen hätte, war schonmal nicht haltbar, weil per Vertragsinhalt eindeutig nachgewiesen werden konnte, daß das nicht der Fall ist.
Des weiteren hat er die Klage ohne Abmahnung losgeschickt und um vor Gericht zu ziehen, hat er dann die dann auf den vermeintlichen Vertragsbruch aufgebaut.

Des weiteren hat er versucht aus Teilen der ersten Klage eine zweite Kündigung zu machen, was sich auch als nicht gültig nachweisen ließ.

Da er mit allem offenbar eine Bauchlandung gemacht hat, klagt er nun trotzdem weiter mit einem Teil dieser ja an sich ungültigen Klage. Und zwar auf Lärmbelästigung. Grotesk ist dafür garkein Ausdruck. Da der Vermieter seine Klage erst gestartet hat, nachdem ich ihm angekündigt hatte, daß er sich vor Gericht nun wegen grober Vernachlässigung seiner Vermieterpflichten verantworten müßte. Er hat schon immer kein Interesse daran gehabt , sich um die Belange seiner Wohnung zu kümmern und tut das auch nicht im Bezug auf einen Lärmmieter , der unter mir wohnt und seit 2,5 Jahren ständig Streß verbreitet.

Ihm liegen monatliche Lärmprotokolle von durchschnittlich 3-4 Seiten vor u.a. ein bezeugtes über 3 Wochen hinweg. Er ignoriert alle Klagen und Protokolle und reagiert auf nichts.

Das Gericht wollte nach einer Verhandlung zur Klärung des Sachverhalts ein Urteil sprechen. Das hat es plötzlich aber nicht gemacht, sondern stattdessen bekam ich noch ein weiteres Pamphlet ins Haus, in dem weitere unhaltbare Behauptungen aufgestellt wurden, daß ICH Lärm in der unterern Wohnung verursache, wobei hier erlaubte Nutzung meiner Wohnung als Belästigung ausgelegt wurde. Daraufhin hat das Gericht die vorherige komplette Klage in eine Abmahnung umgemünzt
und mitgeteilt, daß es von dem Fall nun erst seit Einreichung dieser nachträglichen Behauptungen gehört hätte, in der es nur noch um „Lärm" ginge.

Es wäre schön, wenn mir jemand mal so ein Vorgehen erklären könnte und vor allem ob und wenn wie man gegen so eine Entscheidung vorgehen kann. Vor allem behinhaltet die ja auch, daß der Vermieter jederzeit aus der „Abmahnung" wieder etwas herausgreifen kann und sofort eine neue fristlose Kündigung daraus machen und mich damit wieder unter Druck setzen kann. Damit wird der Vermieter eindeutig in seinem Tun unterstützt und ich frage ich mich, was das für eine Rechtsprechung ist. Antworten bitte nur von einem Rechtsanwalt, dem Widersprüche gegen derart aggressive und abgebrühte Gegner geläufig sind.

28. März 2019 | 12:51

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,


nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung hat das Gericht wohl eine Klageänderung vorgenommen. So eine Änderung ist nach § 263 ZPO dann zulässig, wenn der/die Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.

Dazu muss es aber eigentlich ein Beschluss geben

Dieser Klageänderung sollten Sie widersprechen.

Denn diese wird, wenn sie erst durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vorgetragen wird, unzulässig sein, da Sachanträge spätestens in der letzten mündlichen Verhandlung gestellt werdenmüssen (BGH, Beschl.v. 07.11.2017, Az.: XI ZR 529/17 ).



Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg


Rückfrage vom Fragesteller 28. März 2019 | 15:55

Wollte Ihnen kurz die Antwort meines RA zusenden, die er mir darauf gegeben hat , weil ich das Vorgehen infrage gestellt habe und Sie fragen, ob das auch zutrifft. Fakt ist, daß die Klage eben wegen Formfehlern garnicht zulässig war. Wie kann es dann sein, daß das Gericht einfach eine Abmahnung daraus macht und zwar in der Tat erst nachdem ein neues Schriftstück eingereicht wurde.

"es liegt hier kein Fall der Klageänderung vor. Dies wäre der Fall, wenn der Kläger die Klageart verändern wollte. Vorliegend ist der Klageantrag unverändert. Der Klagevortrag kann allerdings auch (neben der prozessualen Funktion) die Funktion einer Abmahnung erfüllen, also darauf hinweisen, dass ein bestimmtes Verhalten nicht toleriert werden wird. Das ergibt sich ja zwangsläufig aus der Tatsache, dass wegen solchen Verhaltens Klage erhoben wurde. So liegt es hier. Das hat aber nichts mit einer prozessualen Klageänderung zu tun. "

MfG

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. März 2019 | 16:06

Sehr geehrte Ratsuchenende,


vorbehaltlich der Kenntnis des gesamten Akteninhaltes gilt:

Wenn der Klagegrund (ursprünglich Kündigung) je nach Vortrag geändert wird (nun Abmahnung) liegt sehrwohl eine Änderung vor.

Und wenn die Klage unzulässig gewesen sein sollte, kann erst recht nicht dieses dann mit Auswechselung des Klagegrundes geheilt werden.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg

Bewertung des Fragestellers 28. März 2019 | 13:19

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