Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, diese möchte ich an Hand Ihrer Angaben wie folgt beantworten:
Nach Ihrer Schilderung kann es durchaus zu erheblichen Problemen beim Einzug kommen.
Zunächst ist problematisch, was im Hinblick auf die Kündigung des jetzigen Eigentümers passiert. Leider weiß ich nicht, worauf sich diese Kündigung bezieht. Eigenbedarf dürfte ausscheiden, da hier eine eigene Nutzung nicht (mehr) möglich ist. Auch der Wunsch, „günstiger“ zu verkaufen, stellt keinen hinreichenden Kündigungsgrund dar.
Damit dürfte diese Kündigung unwirksam sein.
Ansonsten gilt, dass Kauf Miete nicht bricht und somit der Mietvertrag auf Sie übergeht. Ihnen steht kein besonderes eigenes Kündigungsrecht wegen der Kündigung zu. Auch wird die unwirksame Kündigung nicht dadurch geheilt, dass im Nachhinein ein Eigenbedarf bei Ihnen eintritt. Die Kündigung des Vermieters ist wahrscheinlich unwirksam, das Mietverhältnis geht somit unverändert auf Sie über.
Daher werden Sie wohl nach Eigentumsübertragung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist selbst kündigen müssen, wenn der Mieter sich quer stellt.
Eine Räumungsklage kann sich – mit allen Mieterschutzanträgen – durchaus ein Jahr hinziehen.
Am sichersten für Sie dürfte es sein, wenn der Verkäufer einen Aufhebungsvertrag mit dem Mieter schließt. Dann können Sie am sichersten sein, dass der Mieter tatsächlich auszieht. Tut er dies aber trotzdem nicht, werden Sie auch hier auf Räumung klagen müssen. Dann fällt aber wenigsten die Darlegung des Kündigungsgrundes weg.
Ich hoffe, Ihre Frage umfassend und zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben. Für das entgegengebrachte Vertrauen bedanke ich mich recht herzlich. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 08.12.2005 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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