Sehr geehrter Ratsuchender,
anhand der von Ihnen zur Verfügung gestellen Informationen beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Nach dem Europäischen Gerichtshof ist ein "Flug" dahin gehend auszulegen, dass es sich dabei um einen Luftbeförderungsvorgang handelt, der somit eine Einheit dieser Beförderung darstellt, die von der Airline durchgeführt wird. Folglich kann eine Hin- und Rückreise nicht als ein und derselbe Flug angesehen werden. Es erscheint somit fraglich, warum Hin-und Rückflug nur einheitlich storniert werden können. Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen müssten dementsprechend im Streitfall durch ein Gericht überprüft werden.
Eine Airline darf beispielsweise auch ein Rückflugticket nicht einfach stornieren, nur weil der Hinflug nicht angetretenen wurde. Ach hier werden die beiden Leistungen als nicht unmittelbar zusammenhängend gesehen.
Wird der Flug nicht angetreten, sind zum einen die im Flugpreis enthaltenen Steuern, wie Mehrwertsteuer, Gebühren und Entgelte einschließlich etwaiger Zuschläge, zu erstatten. Diese Flugnebenkosten fallen nur an, wenn der Fluggast den Flugschein tatsächlich in Anspruch nimmt.
Sind in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen somit keine ordnungsgemäßen Regelungen für die Stornierung enthalten, muss die Airline nach dem Urteil des LG Frankfurt AZ: 2-24 S 152/13
den Flugpreis sogar bis zu 100% erstatten, wenn die Airline nicht darlegt, welcher Schaden entstanden ist bzw. zu welchen Konditionen der Flug anderweitig verkauft werden konnte.
Fordern Sie die Airline per Einschreiben auf, den anteiligen Flugpreis unter Fristsetzung (zwei Wochen mit konkretem Datum) zurückzuzahlen.
Bei fruchtlosem Fristablauf sollten Sie einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung Ihrer Interessen beauftragen.
Ich bedanke mich für das mir entgegengebrachte Vertrauen und Bewertung.
Gerne können Sie die kostenlose Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diana Laib
Rechtsanwältin
Hallo Frau Laib,
vielen Dank für Ihre schnelel Antwort.
Ich habe nochmals mit der Lufthansa telefoniert. Wie schon geschrieben, ist die Stornierung kein Problem aber:
Man sagte mir erneut bei der Hotline von Lufthansa, dass man das Ticket in "One-Way" umstellen müsste, da ich ja den Rückflug nicht antrete. Die Stornogebühr und die vollständige Erstattung bezieht sich wohl nur auf das gesamte Ticket.
Die wichtigste Frage ist jetzt: Ist dieses rechtens, dass die Lufthansa das Ticket auf "One-Way" umstellt?
Beispiel:
- Hin- und Rückflug kosten 3000,- Euro
- Zum Zeitpunkt der Buchung hätte nur das Hinticket (One-Way) 2400,- Euro gekostet.
Ist es rechtens, dass mir jetzt die Lufthansa einfach nur 600,- Euro zurückerstatten will (Differenz Hin- und Zurück zu nur Hinflug)?
Das ist momentan der entscheidende Punkt, weswegen die Rückerstattung so niedrig ausfällen würde seitens der Lufthansa!
Normalerweise wären es ja in diesem Beispiel 1500,- Euro, wenn man die Hälfte des gesamten Ticketpreises sieht.
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ich beantworte Ihre Nachfrage wie folgt:
Unter Hinweis auf das oben zitierte Urteil das besagt, dass der Rückflug nicht angetreten werden darf, nur weil der Hinflug nicht genutzt wurde (AG Köln, Urteil vom 15. 5. 2007 - 28 C 633/06
) würde ich die Tickets sowieso als losgelöst voneinander nutz- und auch stornierbar sehen. Die Notwendigkeit einer Umstellung des Tickets erschließt sich mir nicht, außer dass die Kosten für Sie steigen
Ich hoffe Ihre Frage nunmehr abschließend beantwortet zu haben
Mit freundlichen Grüßen
Diana Laib
Rechtsanwältin