Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten. Bitte beachten Sie, dass sich weiteren Sachverhaltsangaben eine abweichende Beurteilung ergeben kann.
Ist hier die Beklagte der Schuldner?
Ja, die Beklagte ist als Generalunternehmerin der Schuldner der Leistung. Denn er hat sich in Erfüllung seiner Verbindlichkeit aus dem Werklieferungsvertrags mit der Klägerin eines Subunternehmers bedient. Die Beklagte haftet für die Schäden durch den Subunternehmer gegenüber der Klägerin. Denn der Subunternehmer ist Erfüllungsgehilfe für die Beklagte gewesen. § 831 BGB findet hier keine Anwendung, weil sich der Verrichtungsgehilfe und der Erfüllungsgehilfe gegenseitig ausschließen. Der entscheidende Unterschied ist die Weisungsgebundenheit wie in einem Arbeitsverhältnis. Der Verrichtungsgehilfe ist gegenüber dem Auftraggeber weisungsgebunden. Deshalb ist § 831 BGB eine eigene Anspruchsgrundlage, welche die Haftung des Auftraggebers vermutet. Es kann sich jedoch exkulpieren. § 278 BGB ist hingegen eine Zurechnungsnorm für Verschulden. Der Erfüllungsgehilfe muss nicht weisungsgebunden sein. Ein Subunternehmer ist nicht weisungsgebunden, auch wenn er Aufgaben für den Generalunternehmer erfüllt. Sein Verschulden wird aber dem Auftraggeber (Generalunternehmer) zugerechnet. Aus diesem Grund ist vorliegend der Generalunternehmer der Anspruchsschuldner und nicht der Subunternehmer. Das gilt zumindest im Verhältnis zu der Klägerin. Denn diese hat einen Vertrag mit dem Generalunternehmer abgeschlossen und nicht mit dem Subunternehmer.
Kann die Beklagte die Streithelferin verklagen und wenn ja, warum?
Die Beklagte kann ggf. den Subunternehmer in Regress nehmen. Zwischen den Parteien besteht ein selbstständiges Rechtsverhältnis. Wenn er Subunternehmer eine mangelhafte Leistung erbringt, dann haftet er dem Generalunternehmer für den entstandenen Schaden. Der Schaden umfasst auch die Gerichtskosten zwischen der Klägerin und der Beklagten. Das können Sie zum Beispiel in dem folgenden Urteil nachlesen. OGH 5 Ob 125/15s
Kann ich als Materiallieferant verklagt werden?
Als Materiallieferant sind Sie ggf. wiederum gegenüber dem Subunternehmer Schadensersatzpflichtig. Das setzt aber natürlich voraus, dass ein mangelhaftes Material geliefert wurde und dadurch kausal ein Schaden entstanden ist. Jedes Vertragsverhältnis muss für sich betrachtet werden.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt
Wegen seiner Verantwortlichkeit für den vereinbarten Werkerfolg muss sich der Unternehmer also eine eigene Gewissheit darüber verschaffen, dass diese zur Herstellung eines mangelfreien Werkes geeignet sind (BGH, Bau-R 2022....), wobei diese Pflicht unabhängig davon besteht, ob der Auftragnehmer dem Bauherrn vor der Anlieferung der Baustoffe oder Bauteile einen Hinweis über die notwendige Beschaffenheit gegeben hat.
Diese Grundsätze kommen hier im Besonderen zum Tragen: Die Klägerin hat der Beklagten keine Baustoffe zur Verfügung gestellt, sondern nur auf den Vorschlag der Streithelferin zur Verwendung eines Versieglers eigene Erkundigungen zu möglichen Produkten für ihre Arztpraxis eingeholt und dabei die Auskunft des Herrn L. erhalten, die dortigen Produkte seien grundsätzlich für Arztpraxen geeignet. Allein hierdurch entfiel die vorgeschriebene Prüfungspflicht der Beklagten nicht. Dass sie sich dabei ausreichend mit den Produkteigenschaften auseinandergesetzt und diese überprüft hätte, kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ausgeschlossen werden.
Zwischen den Beklagten ist unstreitig, dass die Beklagte sich nicht mit der Verträglichkeit des Versieglers und der von der Klägerin verwendeten Desinfektionsmitteln auseinandergesetzt hat.
Somit ist die Streithelferin und der Warenlieferant außen vor?
Aus der Urteilsbegründung geht hervor, dass sich die Beklagte nicht selbst angemessen mit den Produkteigenschaften auseinandergesetzt hat. Das wäre aber zwingend notwendig gewesen. Infolgedessen ist die Beklagte auch verantwortlich und haftet für den Schaden. Soweit ich das nach dem Auszug des Urteils beurteilen kann, stimme ich Ihnen zu, dass weder der Subunternehmer noch der Materialieferant verantwortlich für den Schaden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Melvin Grimm
Rechtsanwalt