Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:
In der Tat verjähren die durch die Entscheidung des LG Stuttgart bekräftigten Ansprüche zum 31.12.2010.
Allerdings kann durch ein einfaches Schreiben keine Hemmung der Verjährung bewirkt werden. Hier muss die Allianz entweder auf die Einrede der Verjährung verzichten oder es muss bis zum 31.12.2010 gerichtlich vorgegangen werden.
Das von Ihnen gewünschte Schreiben bedarf keiner besonderen Form und muss auch im ersten Schritt nicht von einem Anwalt abgefasst werden.
Sie können in diesem Fall ein formloses Schreiben an die Allianz richten und darum bitten, dass man den Verzicht auf die Einrede der Verjährung erklärt.
Kommt die Allianz Ihrem Wunsch nicht nach kann aber auch ein außergerichtliches Anspruchsschreiben die Verjährung nicht hemmen. Dazu bedarf es eines gerichtlichen Vorgehens.
In erster Linie wäre schon ein gerichtlicher Mahnbescheid ausreichend, um die Verjährung zu hemmen, § 204 BGB
.
Sie sollten daher also Ihre Ansprüche beziffern – es wird sich sicher um den genannten Betrag von 1.050 Euro handeln – und einen gerichtlichen Mahnbescheid gegen die Allianz beantragen.
Dies können Sie ganz einfach unter www.online-mahnantrag.de umsetzen. Der Mahnantrag ist mit geringen Gerichtskosten verbunden, die Sie verauslagen müssen.
Sie können sich natürlich auch der Hilfe eines Anwalts bedienen. Diese Kosten wären von Ihnen zu verauslagen und im Falle des Obsiegens vom Gegner zu ersetzen.
Diese Antwort ist vom 05.11.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: http://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Steffan Schwerin
Guten Tag Herr Rechtsanwalt Schwerin,
vielen Dank für Ihre umfangreichen Informationen.
Den Mahnantrag habe ich bereits ausgefüllt, ausgedruckt und an das zuständige Mahngericht geschickt..
Eine Frage habe ich noch:
Wie lange habe ich "Zeit" - vom Datum des Mahnantrages gerechnet - bis mein Anspruch verjährt ?
Mit freundlichen Grüßen ....
Sehr geehrter Fragesteller,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Der Mahnantrag hemmt die Verjährung für 6 Monate.
Aber in der Regel wird die Allianz anerkennen oder Widerspruch einlegen.
Im ersten Fall wäre das gut für Sie.
Im zweiten Fall müssten Sie dann ins Klageverfahren übergehen.
Dann ist die Verjährung aber auch weiterhin gehemmt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen abschließend weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen
Steffan Schwerin
Rechtsanwalt
Sehr geehrte Damen und Herren,
bei der Einzugsermächtigung, die vertraglich vereinbart gewesen ist, gibt es offenbar Probleme. Bitte beseitigen Sie bestehende Schwierigkeiten.
Gewähren Sie QNC den Forderungseinzug.
MfG,
Schwerin