Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Auch wenn ich den Lehrern und Verantwortlichen der Schule Ihres Sohnes unterstellen möchte, dass sie mit den Informationen Positives erreichen wollen, um beispielsweise besser pädagogisch und erzieherisch auf die Kinder einwirken zu können, so haben Sie dennoch keinen Anspruch darauf, dass ihnen diese Informationen zum detaillierten Tagesablauf von den Kindern oder den Eltern auch erteilt werden. Ich kann in dem Fragebogen auch keine schulische Leistung erkennen, die einer schulischen Bewertung unterliegen darf. Insofern darf sich das Nichtausfüllen und die Nichtabgabe des Fragebogens auch nicht nachteilig für Ihren Sohn auswirken.
Ich würde aber dennoch anregen, mit den verantwortlichen Lehrern über die Hintergründe dieses Fragebogens zu sprechen. Möglicherweise ergeben sich daraus Erkenntnisse für Sie, die eine andere Sichtweise Ihrerseits über Sinn oder Unsinn eines solchen Fragebogens begründen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Gunnar Wessel, Rechtsanwalt
Ganz herzlichen Dank!
Das entspricht meiner Ansicht. Wenn die Lehrkraft die Beantwortung dieser Fragen nun den Schülern als Pflicht vermittelt (als im Falle der Nichtbeantwortung von unerledigten Hausaufgaben ausgeht), macht sie sich dann strafbar?
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage!
"Wenn die Lehrkraft die Beantwortung dieser Fragen nun den Schülern als Pflicht vermittelt (als im Falle der Nichtbeantwortung von unerledigten Hausaufgaben ausgeht), macht sie sich dann strafbar?"
Strafbar macht sich der Lehrer sicherlich nicht, aber man wird in dem Falle gegen die Sanktionen bzw. vorgenommenen negativen Bewertungen rechtlich vorgehen können, wobei der Verwaltungsrechtsweg offensteht.
Ich rate aber im Interesse Ihres Sohnes nicht unbedingt dazu, eine solche Angelegenheit tatsächlich rechtlich auszutragen. Die betroffenen Eltern sollten ein Gespräch mit den Lehrkräften suchen, um die Sache anders zu klären.
Mit freundliche Grüßen
Gunnar Wessel
Rechtsanwalt