Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Beratungsanfrage, wie folgt:
Wenn Sie einen gemeinsamen Mietvertrag abgeschlossen haben, können Sie diesen nur gemeinsam kündigen, unabhängig davon , wer in der Wohnung wohnt. Verweigert Ihre Ehefrau die Zustimmung zur Kündigung, können Sie diese klageweise einfordern.
Die Miete schulden Sie der Vermieterin gesamtschuldnerisch, solange der Mietvertrag läuft. Auch hier schützt Sie der faktische Auszug nicht, d.h. die Vermieterin kann die Miete von Ihnen verlangen (und zwar die gesamte Miete), auch wenn sie ausgezogen sind.
Welche Ansprüche Ihrer Ehefrau Ihnen gegenüber zustehen, müsste ermittelt werden. Grundsätzliche käme sicherlich Trennungsunterhakt in Frage, der jedoch verwirkt sein kann, wenn sie in einer gefestigten neuen Beziehung lebt.
Zahlt allerdings Ihre Ehefrau die gesamte Miete an die Vermieterin, hätte Sie im Innenverhältnis einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich.
Sie werden also nicht umhin kommen, zumindest bis zum Ende der Kündigungsfrist ein Übereinkommen mit Ihrer Frau zu finden. Gerne bin ich Ihnen hierbei behilflich.
Bis dahin verbleibe ich
Mit freundlichen Grüßen,
Rechtsanwältin Müller
Antwort
vonRechtsanwältin Yvonne Müller
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Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Yvonne-Mueller-__l108560.html
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Hallo Frau Müller,
danke für die schnelle Antwort.
Allerdings wurde meine Frage nicht richtig beantwortet. Eventuell habe ich mich falsch ausgedrückt.
Mir ist bewusst, dass ich die Miete bis Beendigung des Mietvertrags bezahlen muss.
Es geht mir hier, wie oben beschrieben, um die ordentliche Kündigung des Mietvertrags.
Die Frage steht im Raum, ob ich, ohne das Einverständnis meiner Noch-Ehefrau, die Wohnung kündigen kann.
Meine Noch-Ehefrau ist der Meinung, dass Sie weiterhin in der Wohnung wohnen kann und ich die Hälfte der Miete bezahlte bis das Trennungsjahr beendet ist.
Ich habe folgendes Recherchiert:
Für denjenigen Ehegatten, der die Wohnung kündigen will, stellt sich damit ein Problem: Einerseits kann er nicht alleine kündigen, sondern braucht dafür den anderen Ehegatten. Andererseits ist der andere Ehegatte aber gerade nicht damit einverstanden, die Wohnung zu kündigen. Es stellt sich daher die Frage, ob ein Ehegatte den anderen Ehegatten zwingen kann, zusammen mit ihm zu kündigen.
Antwort: Ja, aber nicht sofort nach der Trennung. Grundsätzlich kann ein Ehegatte den anderen Ehegatten erst dann zur Mitwirkung bei der Kündigung zwingen, wenn das Trennungsjahr abgelaufen ist. Das Trennungsjahr, welches grundsätzlich bei jeder Scheidung eingehalten werden muss, hat ja den Sinn, überstürzte Scheidungsanträge zu verhindern. Während des Trennungsjahres sollen beide Eheleute prüfen, ob sie sich wirklich scheiden lassen wollen, oder ob sie noch einmal zusammen finden. Während dieser Bedenkzeit sollen keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden, die eine Versöhnung verhindern oder unmöglich machen. Während des Trennungsjahres besteht deshalb keine Pflicht, die Ehewohnung aufzugeben. Deshalb muss der andere Ehegatte grundsätzlich vor Ablauf des Trennungsjahres der Kündigung nicht zustimmen. Nach Ablauf des Trennungsjahres kann er sich aber nicht mehr wehren. Verweigert er dann weiterhin seine Mitwirkung bei der Kündigung, so kann der andere Ehegatte ihn vor dem Familiengericht auf Zustimmung zur gemeinsamen Kündigung verklagen.
Ausnahmsweise kann sogar schon vor Ablauf des Trennungsjahres die gemeinsame Kündigung verlangt werden, nämlich wenn bereits unzweifelhaft feststeht, dass die Ehe geschieden werden wird. Das ist z.B. der Fall, wenn ein Ehegatte bereits in einer neuen, festen Beziehung lebt. Dann steht mit ziemlicher Sicherheit fest, dass die Ehe nicht wieder hergestellt wird. Seine Weigerung, bei der Kündigung der Ehewohnung mitzuwirken, wäre darum rechtsmissbräuchlich. Und der ausgezogene Ehegatte muss natürlich nicht die Wohnung weiter finanzieren, wenn der verbliebene Ehegatte seinen neuen Lebensgefährten in die Wohnung aufgenommen hat.
Quelle: https://www.scheidung-online.de/ehewohnung/mietwohnung/wie-wird-man-aus-dem-gemeinsamen-mietvertrag-entlassen/
Mir geht es mit meiner Frage darum, ob ich meine Noch-Ehefrau, aufgrund meiner neuen Freundin, dazu zwingen kann, den Mietvertrag ordentlich, mit Einhaltung der Kündigungsfrist, zu kündigen.
Viele Grüße
Guten Abend,
ja, anhand der geschilderten Situation (beide leben in einer neuen Partnerschaft) können Sie die Zustimmung zur Kündigung verlangen, notfalls klageweise; dies hatte ich Ihnen auch in meiner Antwort (erster Absatz) mitgeteilt.
Setzen Sie also Ihrer Frau schriftlich eine Frist zur Zustimmung zur Kündigung.
Anschließend müssten Sie tatsächlich gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen, sofern nicht freiwillig eine Zustimmung erfolgt.
Viele Grüße,
RAin Müller