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Frage zu jährlichen Dividenden Jobcenter

13. November 2024 21:24 |
Preis: 64,00 € |

Sozialrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Schönen guten Tag,

Folgender Sachverhalt:

Person A+B leben in einer Bedarfsgemeinschaft und beziehen
seit ca. 10 Jahren Grundsicherung im Alter.

Sie leben zur Miete bei einer Baugenossenschaft, ebenfalls seit Beginn des Bezugs.

Es gibt eine jährliche Dividende aus Genossenschaftsanteilen (vergleichbar einer Mietkaution, welche ca. vor 45 Jahren erbracht wurde) und diese beträgt 24,12 Euro.

Ein neuer Sachbearbeiter meint nun, dass diese Dividende verheimlicht worden sei und droht Sanktionen an.

Angeblich hätten A+B das Formular zur Veränderung der Lebensverhältnisse vorsätzlich falsch ausgefüllt.

A+B hatten allerdings seinerzeit folgende Aussagen hierzu erhalten:

"Dividenden sind eine Einnahme aus Kapitalvermögen, denn dieses besteht in Höhe der Anteile und sind somit bis 100 Euro anrechnungsfrei"

sowie: Ausnahmeregelung in § 43 SGB XII (Einsatz von Einkommen und
Vermögen im Rahmen des 4. Kapitels SGB XII)

Im Internet findet man hierzu widersprüchliche Aussagen.

Zusätzlich ist es verwirrend, wenn man mit Begriffen wie Schonvermögen, Zusatzverdiensten, die nicht angerechnet werden etc. konfrontiert wird oder o.g. Aussage, und am Ende des Tages dann wegen 24,12 Euro jährlich ältere Leute schikaniert werden und Sanktionen angedroht werden.

Wie ist der rechtliche Sachverhalt?

Und darf der Sachbearbeiter ggf. die Dividende rückwirkend für die letzten 10 Jahre anrechnen?



13. November 2024 | 22:05

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

In Ihrem Fall geht es um die Anrechnung von Dividenden aus Genossenschaftsanteilen im Rahmen der Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII. Grundsätzlich sind Dividenden als Einkommen aus Kapitalvermögen zu betrachten. Dies ist sowohl in Rechtsprechung als auch in Literatur unstreitig (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.03.2012 - L 19 AS 34/12 NZB).

Allerdings gibt es Freibeträge, die bei der Anrechnung von Einkommen berücksichtigt werden. Häufig wird auf die Freibeträge nach dem SGB II zurückgegriffen, also 100 Euro sowie 20 % auf den Betrag darüber. Diese Regelung ist allerdings veraltet. Durch das Gesetz zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 erhielt die § 43 einen neuen Abs. 2. Durch dessen Einfügung wird ein Freibetrag von 26,00 EUR im Kalenderjahr für Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinserträge und Ähnliches) eingeführt

Bezüglich der rückwirkenden Anrechnung ist zu beachten, dass das Sozialamt in der Regel nur dann rückwirkend Leistungen zurückfordern kann, wenn nachgewiesen wird, dass die Angaben vorsätzlich falsch gemacht wurden. In Ihrem Fall hatten A und B jedoch die Information, dass Dividenden bis 100 Euro anrechnungsfrei sind, was eine vorsätzliche Falschangabe unwahrscheinlich macht. Zudem war die Rechtslage lange Zeit ungeklärt. Für Sie dürften auch sog. Vertrauenstatbestände greifen, sodass gegen eine Rückforderung definitiv vorgegangen werden sollte.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Mohamed El-Zaatari

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