Sehr geehrter Ratsuchender,
zunächst einmal können Sie davon ausgehen, dass bei dem Tragen aus Spaß/Fetisch/Hobby die gleichen Regeln gelten.
Bei einer medizinischen Notwendigkeit gelten auch keine anderen Regeln, wenn die Windel nicht unter der Kleidung getragen wird.
Entscheidend ist, wie Sie selbst festgestellt haben, ob sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Nur dann käme eine Strafbarkeit nach § 183 a StGB
in Betracht.
Ohne solche Handlungen wird der Tatbestand nach § 118 OWiG
vorliegen, wonach ein solches Handeln von der Allgemeinheit aus grob ungehörige Handlung angesehen wird ( OLG Koblenz, Urteil vom 04.04.2000, Az.: 2 Ss 166/99
; OLG Koblenz, Urteil vom 14.01.2010, Az.: 2 SsBs 68/09
).
Diese Urteile beziehen sich nicht konkret auf das Windeltragen, sind aber den Grunde nach heranzuziehen.
Eine solche Ordungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe ist in das Ermessen der Bußgeldbehörde gestellt.
Zudem können natürlich auch interne Ordnungen ( Hausordnungen, Platzordnungen etc. ) eingreifen, so dass dann auch der Tatbestand des Hausfriedensbruch denkbar wäre.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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26135 Oldenburg
Tel: 0441 / 26 7 26
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Antwort
vonRechtsanwältin Sylvia True-Bohle
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Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort.
Da die Antwort sehr allgemein ausgefallen ist (vermutlich basierend auf meinem Extrembeispiel?), hätte ich noch 2 Nachfragen:
Bezüglich des §183 a StGB
: Da nur die Windeln getragen werden (wenn auch ggf. für jeden sichtbar) und ansonsten nichts weiter passiert dürfte das nicht infrage kommen, oder? Ist es bezüglich der Definition "sexuelle Handlung" entscheidend wie man selbst empfindet, oder wie es von der Außenwelt wahrgenommen wird?
Bezüglich der Einordnung in § 118 OWiG
wollte ich noch nachhaken, für welchen Bereich das infrage kommt, ich habe ja mehrere Beispiele genannt?
Nur in Windeln durch die Stadt spazieren als § 118 OWiG
- okay. Das könnte vermutlich auch jemandem nur in Unterwäsche passieren.
Aber gilt das (abgesehen von angesprochenen internen Ordnungen) eben auch für so durch den Wald laufen wo niemand ist, oder, insbesondere (eigentlich meine wichtigste Frage, es wäre sehr nett wenn sie mir diese noch detailliert einschätzen könnten) beim am Strand/im Park liegen, Autofahren oder mit semi-transparenter Hose in der Stadt? Gibt es hier rechtlich einen Unterschied zwischen Unterwäsche und Windel? Gibt es überhaupt einen Unterschied Unterwäsche/Windel, rechtlich gesehen, gerade bezüglich § 118 OWiG
? Denn in Unterwäsche/Badebekleidung sind diese Beispiele ja kein Problem?
Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.
Sehr geehrter Ratsuchender,
nur das Tragen der Windel erfüllt den Tatbestand des § 183a StGB
nicht. Sofern, wie Sie es ausdrücke, nichts weiter passiert, ist allein in dem Tragen keine sexuelle Handlung zu sehen. Sexuell ist eine Handlung dann, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Bezug zur Sexualität aufweist. Das wird man nur beim Tragen der Windel nicht annehmen; aus Sicht des Betrachters.
Nach meinem Dafürhalten kommt es nicht auf die Örtlichkeit an, sofern andere Personen das Tragen der Windeln wahrnehmen können. Das ist sowohl im Park, Strand etc. der Fall. Es wird eben von der Verkehrsanschauung ein Unterschied gemacht, zwischen Windel und anderen Kleidungsstücken. Das ist dann auch das entscheidende Kriterium bei § 118 OWiG
.
Ich wünsche auch Ihnen ein angenehmes Wochende.
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
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