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Frage zu Windeln in der Öffentlichkeit / 'Erregung öffentlichen Ärgernisses'?

| 13. Juli 2012 17:58 |
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Strafrecht


Beantwortet von


20:11

Zusammenfassung

Ist es rechtlich unbedenklich, in der Öffentlichkeit sichtbar Windeln aus Fetisch-Gründen zu tragen?

Das Tragen von Windeln aus Spaß, Fetisch oder Hobby unterliegt den gleichen Regeln wie bei medizinischer Notwendigkeit. Eine Strafbarkeit käme nur in Betracht, wenn sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Ohne solche Handlungen könnte es als grob ungehörige Handlung angesehen werden, was mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Zudem könnten interne Ordnungen (Hausordnungen, Platzordnungen etc. ) eingreifen, wodurch der Tatbestand des Hausfriedensbruchs denkbar wäre.

Sehr geehrte Damen und Herren,
Ich habe eine etwas delikate Frage im Bereich "Windelfetisch" bzw. "Exhibitionismus", "Belästigung", "Erregung öffentlichen Ärgernisses" etc. (in welchen Bereich das genau fällt, weiß ich leider nicht).
Ich trage sehr oft Windeln ("Erwachsenen-Inkontinenz-Slips"), dies kann man als "Fetisch" bzw. als (wenn auch sehr ungewöhnliches) "Hobby" bezeichnen.
Je nach Definition kann dies ggf. als "sexuell" bezeichnet werden, da es sich im Prinzip um einen sexuellen "Fetisch" handelt. Allerdings ist es aufgrund der Häufigkeit, Intensität und Dauer des Tragens bei weitem nicht mit klassischen "sexuellen Handlungen" vergleichbar. Es ist, um es auf den Punkt zu bringen, im Alltag auch nicht mehr oder weniger erregend als in "normaler Unterwäsche".
Es geht in dieser Frage um das Vereinbaren dieser Vorliebe mit dem Auftreten in der Öffentlichkeit.
In den meisten Fällen wird dies natürlich nicht bemerkt, da man es unter normaler Kleidung nicht sehen kann, hier gibt es m.E. auch keine Probleme (korrigieren Sie mich, wenn ich falsch liege).
Allerdings gibt es auch Situationen, in denen es doch bemerkt werden kann bzw. bemerkt wird.
Ich werde einfach kurze, konkrete, teils deutlich überspitzte Fragen diesbezüglich stellen um die Grenzen auszuloten und möchte wissen, ob dies (insbesondere Straf- und Ordnungs-) rechtlich unbedenklich ist.
In allen Fällen werden keine "sexuellen Handlungen" in irgendeiner Form vollzogen, es sind keine Geschlechtsteile sichtbar, niemand wird belästigt, irgendwie angesprochen oder Ähnliches, das Verhalten ist ganz normal, nur eben in "außergewöhnlicher Bekleidung".

Konkrete Beispiele/Fragen:


- Nur mit Windel und T-Shirt oder nur mit Windel bekleidet am Strand (Freibad, See, Fluss, Meer) oder in öffentlichen Parks liegen, sonnen, grillen, ein Buch lesen etc. (normale Tätigkeiten eben, so wie Andere mit Badehose/Badeanzug auch).

- Nur in Windeln (oder Windel mit T-Shirt) Auto oder Fahrrad/Roller/Motorrad fahren (falls dies ausschließlich bezüglich evtl. Vorschriften für Sicherheitsbekleidung beim Motorradfahren/Rollerfahren/Fahrradfahren bedenklich ist, reicht mir dies für diese Teilfrage als Auskunft)

- Mit provokant sichtbaren Kleidungsstücken oder Kleidungsmodifikationen auftreten (z.B.: weiße, etwas transparente Hose, etwas hochgeklapptes oder zu kurzes T-Shirt, kurzer Rock) etc.

- Und, um ein Extrembeispiel zu nennen: nur mit Windel oder mit Windel und T-Shirt durch eine Stadt, ein Dorf, einen Wald, einen Supermarkt spazieren, Bus oder Bahn fahren, in einem Cafe oder einer Eisdiele sitzen?

- Gibt es hier rechtlich überhaupt einen Unterschied zwischen Unterwäsche/Badebekleidung/Windeln bzw. Windeltragen aus medizinischer Notwendigkeit (Inkontinenz) und dem Tragen aus Spass / Fetisch / Hobby (wie wird hier "sexuell" definiert?) oder kann ich davon ausgehen, dass hier allgemein überall die gleichen Regeln gelten?

- Was kann im schlimmsten Fall an Strafen drohen?

Dass dies gesellschaftlich nicht sonderlich akzeptiert ist und zum Teil vielleicht auch der allgemeinen Belustigung dient oder eine Polizeistreife ggf. überprüfen wird ob ich aus einer Anstalt entlaufen bin etc. ist mir auch klar, allerdings soll es hier nicht um moralische Fragen gehen. Ich möchte einfach wissen, ob ich rechtlich unbedenklich in solchen Fällen deutlich sichtbar Windeln tragen kann.
Grundsätzlich geht es hierbei natürlich einerseits um den "Komfort" bzw. die Bequemlichkeit, z.B. am Strand oder auf längeren Autofahrten, andererseits in manch anderen Fällen ggf. auch um eine Art "Provokation", ähnlich einem Punker mit grünen Haaren, um gesellschaftlichen Konventionen zu widersprechen - falls die Beweggründe für die Beantwortung der Frage relevant sind.
Insbesondere die Frage zum gewindelten Spaziergang in der Stadt ist natürlich sehr überspitzt, aber es geht mir hier einfach um Rechtssicherheit bzw. darum, wirklich Klarheit zu haben, wo hier die Grenzen liegen.
Ich bin Mitte 20, männlich, falls auch dies relevant ist.

P.S.: Es gibt keine Geruchsbelästigung oder auslaufende Windeln, ich lege sehr viel Wert auf Hygiene - das Windel-Trageverhalten an sich unterscheidet sich also nicht von dem einer harninkontinenten Person.

Vielen Dank.

Eingrenzung vom Fragesteller
13. Juli 2012 | 18:08
13. Juli 2012 | 18:55

Antwort

von


(2982)
Damm 2
26135 Oldenburg
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Sehr geehrter Ratsuchender,

zunächst einmal können Sie davon ausgehen, dass bei dem Tragen aus Spaß/Fetisch/Hobby die gleichen Regeln gelten.

Bei einer medizinischen Notwendigkeit gelten auch keine anderen Regeln, wenn die Windel nicht unter der Kleidung getragen wird.

Entscheidend ist, wie Sie selbst festgestellt haben, ob sexuelle Handlungen vorgenommen werden. Nur dann käme eine Strafbarkeit nach § 183 a StGB in Betracht.

Ohne solche Handlungen wird der Tatbestand nach § 118 OWiG vorliegen, wonach ein solches Handeln von der Allgemeinheit aus grob ungehörige Handlung angesehen wird ( OLG Koblenz, Urteil vom 04.04.2000, Az.: 2 Ss 166/99 ; OLG Koblenz, Urteil vom 14.01.2010, Az.: 2 SsBs 68/09 ).

Diese Urteile beziehen sich nicht konkret auf das Windeltragen, sind aber den Grunde nach heranzuziehen.

Eine solche Ordungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe ist in das Ermessen der Bußgeldbehörde gestellt.

Zudem können natürlich auch interne Ordnungen ( Hausordnungen, Platzordnungen etc. ) eingreifen, so dass dann auch der Tatbestand des Hausfriedensbruch denkbar wäre.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
mail: ra-bohle@rechtsanwalt-bohle.de
http://www.rechtsanwalt-bohle.de/index.php?tarcont=content/e-mail.inc.php


Rückfrage vom Fragesteller 13. Juli 2012 | 19:18

Sehr geehrte Frau True-Bohle,
vielen Dank für ihre schnelle Antwort.

Da die Antwort sehr allgemein ausgefallen ist (vermutlich basierend auf meinem Extrembeispiel?), hätte ich noch 2 Nachfragen:

Bezüglich des §183 a StGB : Da nur die Windeln getragen werden (wenn auch ggf. für jeden sichtbar) und ansonsten nichts weiter passiert dürfte das nicht infrage kommen, oder? Ist es bezüglich der Definition "sexuelle Handlung" entscheidend wie man selbst empfindet, oder wie es von der Außenwelt wahrgenommen wird?

Bezüglich der Einordnung in § 118 OWiG wollte ich noch nachhaken, für welchen Bereich das infrage kommt, ich habe ja mehrere Beispiele genannt?
Nur in Windeln durch die Stadt spazieren als § 118 OWiG - okay. Das könnte vermutlich auch jemandem nur in Unterwäsche passieren.

Aber gilt das (abgesehen von angesprochenen internen Ordnungen) eben auch für so durch den Wald laufen wo niemand ist, oder, insbesondere (eigentlich meine wichtigste Frage, es wäre sehr nett wenn sie mir diese noch detailliert einschätzen könnten) beim am Strand/im Park liegen, Autofahren oder mit semi-transparenter Hose in der Stadt? Gibt es hier rechtlich einen Unterschied zwischen Unterwäsche und Windel? Gibt es überhaupt einen Unterschied Unterwäsche/Windel, rechtlich gesehen, gerade bezüglich § 118 OWiG ? Denn in Unterwäsche/Badebekleidung sind diese Beispiele ja kein Problem?

Ich bedanke mich für Ihre Bemühungen und wünsche Ihnen ein schönes Wochenende.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. Juli 2012 | 20:11

Sehr geehrter Ratsuchender,

nur das Tragen der Windel erfüllt den Tatbestand des § 183a StGB nicht. Sofern, wie Sie es ausdrücke, nichts weiter passiert, ist allein in dem Tragen keine sexuelle Handlung zu sehen. Sexuell ist eine Handlung dann, wenn sie nach ihrem äußeren Erscheinungsbild einen Bezug zur Sexualität aufweist. Das wird man nur beim Tragen der Windel nicht annehmen; aus Sicht des Betrachters.

Nach meinem Dafürhalten kommt es nicht auf die Örtlichkeit an, sofern andere Personen das Tragen der Windeln wahrnehmen können. Das ist sowohl im Park, Strand etc. der Fall. Es wird eben von der Verkehrsanschauung ein Unterschied gemacht, zwischen Windel und anderen Kleidungsstücken. Das ist dann auch das entscheidende Kriterium bei § 118 OWiG .

Ich wünsche auch Ihnen ein angenehmes Wochende.

Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Damm 2
26135 Oldenburg

Tel: 0441 / 26 7 26
Fax: 0441 / 26 8 92
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Bewertung des Fragestellers 14. Juli 2012 | 13:21

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Korrekte, schnelle, freundliche Antwort, nach der Nachfrage (auch sehr schnell beantwortet!) nochmal verständlicher formuliert bzw. Details hinzugefügt.
Ich hätte mir gewünscht, dass auf einzelne Aspekte (detaillierte Beispiele, konkret: das mit dem Auto) genauer eingegangen worden wäre. Hier kann ich mir jetzt "zusammendichten", ob es hier "gesehen werden kann" oder nicht.
Eine durchschnittliche Höhe eines solchen Bußgeldes (grobe Erfahrungswerte?) wären nett gewesen, aber zu viel darf man für den Einsatz dann auch nicht erwarten.
Alles in Allem bin ich deshalb zufrieden.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Der Preis war unterhalb des Richtpreises. Wie kann man bitteschön dann aber bei der Ausführlichkeit abstriche machen? Die durchschnittliche Höhe des Bußgeldes konnte nicht genannt werden, da Urteile zu Windelträger bislang noch nicht veröffentlicht sind. Da Ihre persönlichen Verhältnisse auch nicht bekannt sind, wäre jede Schätzung eine Schätzung ins Blaue. Mit freundlichen Grüßen

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 14. Juli 2012
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Ich hätte mir gewünscht, dass auf einzelne Aspekte (detaillierte Beispiele, konkret: das mit dem Auto) genauer eingegangen worden wäre. Hier kann ich mir jetzt "zusammendichten", ob es hier "gesehen werden kann" oder nicht.
Eine durchschnittliche Höhe eines solchen Bußgeldes (grobe Erfahrungswerte?) wären nett gewesen, aber zu viel darf man für den Einsatz dann auch nicht erwarten.
Alles in Allem bin ich deshalb zufrieden.


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