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Waffenrecht: Darf ich eine Pistole (versteckt) in der Öffentlichkeit führen?

26. August 2024 15:08 |
Preis: 47,00 € |

Strafrecht


Beantwortet von

Hallo,

trotzdem es in Deutschland offenbar 15 Mill. Kleinwaffen (aller Art) gibt, habe ich Schwierigkeiten zu verstehen, ob ich eine legal erworbene, registrierte Pistole mit Waffenschein führen kann.

Wenn ich einen Waffenschein besitze, wenn die Pistole registriert ist, wenn die Pistole versteckt ist (z.B. in einem Rucksack) -- darf ich diese Pistole bei einer Zugfahrt mitführen?

Mit freundlichen Grüßen

26. August 2024 | 17:56

Antwort

von


(1112)
Wiesenstraße 28
90443 Nürnberg
Tel: 015785075264
Web: https://www.kanzlei-ahmadi.de
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Ja, wenn Sie einen Waffenschein besitzen und die Pistole legal erworben und registriert ist, dürfen Sie diese Pistole unter bestimmten Bedingungen bei einer Zugfahrt mitführen. Es ist jedoch wichtig, die genauen Regelungen zu beachten:

1. **Waffenschein**: Sie benötigen einen Waffenschein, um eine scharfe Waffe in der Öffentlichkeit zu führen. Der kleine Waffenschein reicht nur für Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Für scharfe Waffen benötigen Sie einen großen Waffenschein.

2. **Verstecktes Führen**: Die Waffe muss verdeckt geführt werden, um die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht zu gefährden. Das bedeutet, dass die Waffe nicht sichtbar sein darf, z.B. in einem Rucksack.

3. **Transportbedingungen**: Wenn Sie die Waffe nur transportieren und nicht führen möchten, muss sie ungeladen und in einem verschlossenen Behältnis transportiert werden. Die Munition muss getrennt von der Waffe aufbewahrt werden.

4. **Sicherheitsvorkehrungen**: Sie müssen sicherstellen, dass die Waffe nicht zugriffsbereit ist, d.h., sie darf nicht unmittelbar in Anschlag gebracht werden können. Ein verschlossenes Behältnis ist erforderlich.
Zusammengefasst: Wenn Sie einen großen Waffenschein besitzen und die Pistole verdeckt und sicher transportieren, dürfen Sie diese bei einer Zugfahrt mitführen. Beachten Sie jedoch, dass die Waffe nicht geladen und in einem verschlossenen Behältnis aufbewahrt werden sollte, um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen.

Bitte beachten Sie, dass Sie die Waffe aber nur bei begründetem Anlass mit sich führen können, zb wenn eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht oder Sie einen entsprechenden Auftrag haben und Ihnen der Waffenschein deshalb erteilt wurde.


Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. Milad Ahmadi
Rechtsanwalt


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