ich habe im März 2022 eine Ukrainische Flüchtlingsfamilie aufgenommen (Mama mit 2 Kindern). Diese haben bei mir gewohnt und die Mutter hat mich bei der Betreuung meiner Kinder sehr unterstützt.
Damit ich die Kosten der Kinderbetreuung steuerlich absetzen kann, habe ich sie gebeten, dass sie mir eine Rechnung in Höhe von 4.000 EUR über Kinderbetreuung ausgestellt.
Nach Einreichen meiner Steuererklärung 2022 hat das Finanzamt ihr geschrieben, dass sie aufgrund einer "selbständigen Tätgkeit" (Kinderbetreuung) nun einen steuerlichen Erfassungsbogen ausfüllen soll.
Dabei ist uns aufgefallen, dass sie ihre Einnahmen hätte dem Sozialamt gegenüber melden müssen, da sie in 2022 Sozialhilfe (Bürgergeld) für sich und Ihre Kinder erhalten hat.
Bisher liegt nur die Aufforderung vom Finanzamt vor.
Da ich Sie allerdings gebeten habe, mir die Rechnung auszustellen, möchte ich die zuviel erhaltene Sozialhilfe zurückzahlen. Meine Fragen daher:
- Wie gehen wir da am besten vor?
- Welche Konsequenzen hat das Nicht-Angeben der Einnahmen für sie?
- Wie wirkt sich ein proaktives Melden (Selbstanzeige?) aus?
Bei einer qualifizierten Antwort würde ich das Mandat mit einem Abwicklungsauftrag erteilen.
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Das Einkommen aus selbstständiger Arbeit mindert grundsätzlich die Leistungshöhe nach dem SGB II. Bei sozialversicherungspflichtigem Einkommen werden durch einen automatisierten Abgleich regelmäßig die Daten mit den Daten der Sozialversicherungen abgeglichen. In Ihrem Fall ist das Jobcenter natürlich auf Ihre Mitwirkung angewiesen. Die Betroffene hat also jede Art der Beschäftigungsaufnahme umgehend zu melden. Die Betroffene sollte also gegenüber dem Jobcenter für das Jahr 2022 eine sog. EKS (Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit) abgeben. Parallel hierzu sollte das Jobcenter informiert werden, weshalb die Mitwirkungspflicht nicht bereits im Jahr 2022 erfolgte. Das Jobcenter wird dann einen entsprechenden Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erlassen und die zu viel gezahlten Leistungen aufrechnen.
2. Das Nicht-Angeben der Einnahmen stellt zunächst einen Verstoß gegen die Mitwirkungspflicht des Leistungsbeziehers dar, § 60 ff. SGB I. Zusätzlich kommt auch eine strafbare Handlung in Betracht (Sozialleistungsbetrug). Das Jobcenter kann also das Verfahren an das Hauptzollamt abgeben, damit ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird.
3. Ein proaktives Melden könnte dazu führen, dass ein eventuelles Ermittlungsverfahren höchstwahrscheinlich eingestellt wird. Es kann aber auch sein, bei richtiger Vorgehensweise, dass das Jobcenter aufgrund der Eigenmeldung von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens absieht.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.