Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Anfrage, die ich gern wie folgt beantworte:
Der Kennzeichenschutz nach dem Markengesetz besteht im allgemeinen nur gegenüber „im geschäftlichen Verkehr" vorgenommenen Handlungen.
Der Begriff „geschäftlicher Verkehr" ist richtlinienkonform nach der Markenreformrichtlinie 89/104/EWG auszulegen. Erforderlich ist nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), dass die Benutung „im Zusammenhang mit einer auf den wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt." (EuGH, WRP 2002, 1415
). Die Handlung muss daher der Förderung eines beliebigen eigenen oder fremden Geschäftszwecks dienen.
Werden die Kalender mit rein privaten Verwendungszweck an Bekannte und Verwandte verschenkt (z.B. zu Weihnachten), so bestehen keine markenrechtlichen Bedenken.
Wird allerdings der Bekanntenkreis sehr weit ausgelegt, d.h. werden mehrere Dutzend, möglicherweise sogar Hunderte Kalender an Freunde und Bekannte in Vereinen, auf der Arbeit und auf großen Familienfesten verschenkt, so könnte bei großen Stückzahlen von einer tatsächlichen Vermutung des Handels im geschäftlichen Verkehr ausgegangen werden, da zu vermuten wäre, dass mit dem Verschenken im wesentlichen eine Werbewirkung erreicht werden soll und der private Verwendungszweck gerade nicht gegeben ist.
Urheberrechtliche Bedenken bestehen nicht. Die Urheberrechte an den Bildern liegen beim Fotografen.
Im Übrigen gilt auch hier, dass die private Nutzung eines Werkes grundsätzlich nicht vom Urheberrecht erfasst ist., sondern nur die öffentliche Darbietung. Öffentlich ist sie immer dann, wenn die Darbietung nicht auf einen abgegrenzten, privaten, durch persönliche Beziehungen verbundenen Personenkreis beschränkt ist.
Das Erstellen eines Fotokalenders mit Markenartikeln als Geschenk für Freunde und Verwandte, also bei rein privatem Verwendungszweck, ist sowohl aus markenrechtlicher als auch urheberrechtlicher Sicht unbedenklich.
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit der Beantwortung geholfen zu haben. Ich weise darauf hin, dass durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben die rechtliche Beurteilung anders ausfallen kann.
Eine Beartung innerhalb dieses Forums stellt nur eine erste rechtliche Orientierung dar. Ich stehe im Rahmen der Nachfragefunktion gern für Rückfragen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt Dr. Roger Blum
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