Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Zunächst einmal sollte hier die Wirksamkeit der Vereinbarung geprüft werden. Die Rechtsprechung hat strenge Voraussetzungen für solche Vereinbarungen aufgestellt, die oftmals nicht eingehalten werden. So muss z.B. die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der Fortbildung stehen, bei einer nicht von Ihnen verschuldeten Kündigung muss die Rückzahlungspflicht entfallen etc.
Sollte die Vereinbarung tatsächlich wirksam sein, müsste man schauen, ob man hier ggf. mit einem Verschulden des Arbeitgebers argumentieren kann, wenn dieser durch sein Verhalten die vorzeitige Kündigung provoziert hat. Auch an eine Anfechtung der Vereinbarung wäre zu denken, wenn diese unter Zwang zustande gekommen ist.
Falls es tatsächlich aber keine Möglichkeit gibt, aus der Vereinbarung herauszukommen, müssten Sie die vereinbarten Kosten für die Fortbildung zahlen. Ersparte Aufwendungen wie Fahrtkosten und bezahlte Arbeitszeit müsste sich der Arbeitgeber dabei aber anrechnen lassen. Besteht die Möglichkeit, dass der Ausbildungsplatz anderweitig besetzt wird, müssten Sie auch nur für die bisher absolvierte Ausbildung zahlen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Jan Wilking
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