Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichung im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Um den Anforderungen der ZPo zu genügen muss Ihr Antrag hinreichend bestimmt sein. Stark vereinfacht gesagt muss Ihr Antrag so formuliert sein, dass der Richter wortgleich urteilen kann.
Beispiel: Es wird beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist....
Bevor ich zu den einzelnen Anträgen komme, lassen Sie mich eine prozessuale Einschätzung abgeben. Meines Erachtens gehen Sie mit der Klage den falschen Weg. Mindern Sie die Miete soweit es geht (15 Prozent halte ich schon für sehr gewagt). Sie haben aber zusätzlich die Möglichkeit Miete zurückzuhalten. Damit können Sie den Vermieter noch mehr unter Druck setzen und ersparen sich den gerichtlichen Ärger. Da die Klage bislang nicht zugestellt würde, sollten Ihnen noch keine Kosten entstanden sein. Nehmen Sie die Klage zurück, erklären Sie die Zurückbehaltung gegenüber dem Vermieter und warten Sie seine Reaktion ab. (Persönliche Einschätzung)
Zu den Anträgen:
a. Festzustellen, dass die überlassenen Mietsache mitbeinem Mängel behaftet ist. Eine Mietminderung von 15% angemessen ist und bis zur Beseitigung ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von weiteren 30% besteht.
b. Dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 100€? pro Monat zu zahlen. (Meines Erachtens kaum Aussicht auf Erfolg da hier schon die Minderung den erlittenen Schaden abdeckt.
c.Keinerlei Aussicht auf Erfolg. Das Gericht darf nicht die geeigneten Maßnahmen festlegen, die zur Beseitigung eines Mangels zu ergreifen sind.
d. Keinerlei Aussicht auf Erfolg. Dadurch wären die Persönlichkeitsrechte des anderen Mieters betroffen.
e. Falscher Klagegegner. Hier müsste gegen die Genossenschaft geklagt werden.
Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Krueckemeyer
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Tel: 06043 801 59 60
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E-Mail:
Hallo Herr Krueckemeyer,
herzlichen Dank für Ihre Antwort. Zu meinem Antrag (a) hätte ich noch eine Nachfrage.
Dass die Mietsache mängelbehaftet ist und mir darum eine Mietminderung zusteht, ist das eine. Das andere ist, dass der Vermieter zu wenig getan hat, um den Mangel zu beseitigen. Darum will ich, dass der Vermieter wegen Nichterfüllung von Vermieterpflichten (Schutz- und Fürsorgepflicht, Pflicht zur Abwehr von Störungen Dritter) verurteilt wird. Wie würde hier der entsprechende Antrag lauten?
Vielleicht wie folgt?
Es wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihre Schutz- und Fürsorgepflicht und die Pflicht zur Abwehr von Störungen Dritter nicht erfüllt hat.
Freundliche Grüße
Der Fragesteller
Sehr geehrter Fragesteller,
Vielen Dank für ihre Nachfrage.
Die von Ihnen vorgeschlagene Formulierung würde ich der Formulierung zu b. voranstellen. Die reine Verurteilung ohne Nutzen für Sie ist nicht möglich da kein Rechtsschutzinteresse gegeben sein dürfte. Nur in Verbindung mit der Forderung nach Schadenersatz oder Schmerzensgeld ist dieser Antrag sinnvoll.
Sollten Sie weitere Nachfragen haben können Sie mich via E-Mail kontaktieren.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt