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Formulierung einer Klage gegen den Vermieter gemäß § 253 ZPO

| 15. Juni 2018 10:09 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo zusammen,

eine Genossenschaft, die zahlreiche Wohnungen vermietet, hat auch mich zum Mieter. Der unter mir wohnende Nachbar (gleicher Vermieter) produziert seit längerer Zeit erheblichen Nachtlärm, i. d. R. durch Zuknallen von Türen und Schläge gegen seinen oberen Wohnungsbereich. Da meine zahlreichen an den Vermieter gerichteten Beschwerden nichts bewirkt hatten, habe ich nun Klage beim Amtsgericht eingereicht. Ohne Anwalt.

Neben der Nennung des Gerichts ist die Klage wie folgt gegliedert:

==============================================
(1) Parteien

<Kläger> <Beklagte>

(2) Gegenstand

Klage als Mieter wegen Nichterfüllung von Vermieterpflichten.

(3) Anträge

(a) Verurteilung des Vermieters wegen Nichterfüllung von Vermieterpflichten (Schutz- und Fürsorgepflicht, Pflicht zur Abwehr von Störungen Dritter) in Verbindung mit der Auflage, diese Pflichten umgehend zu erfüllen.
(b) Angemessene Entschädigung des Klägers.
(c) Einbau einer professionellen Gummilösung in die Türrahmen der unter mir liegenden Wohnung.
(d) Sobald feststeht, dass der unter mir wohnende Mieter auszieht, soll mir der Vermieter mitteilen müssen, wann das sein wird.
(e) Der unter mir wohnende Mieter soll aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden. (Dies wird das Gericht nicht bestimmen können, ich schreibe es nur mal hin.)

(4) Begründung

<ausführliche Beschreibung aller Einzelheiten (das Lärmverhalten des Nachbarn mit Lärmprotokoll, Auflistung meiner an den Vermieter gerichteten Beschwerden und Aufforderungen, Daten zu meiner ab Oktober 2017 vorgenommenen (und noch aktiven) Mietminderung von 15 %, da ich durch den Lärm jede Nacht ca. 1 Stunde Schlaf verliere)>
==============================================

Vom Amtsgericht liegt mir nun folgendes Schreiben vor (eingegangen am 06.06.2018):

==============================================
In Sachen
<Kläger> ./. <Beklagte>
wg. Pflichtverletzung aus Mietverhältnis

Sehr geehrter Herr (...),

die Klage entspricht nicht den Anforderungen des § 253 II Nr. 2 ZPO .

Mit freundlichen Grüßen
==============================================

Bedeutet dies, dass die Klage aus formalen Gründen von vorneherein abgewiesen wird? Zur Klärung rief ich beim Gericht an. Ergebnis: Ich darf die Klage korrigieren. Meine Frage lautet also:

Wie kann ich die Abteilungen (2) und (3) ZPO-gerecht formulieren?

Bei Antrag (b) denke ich an so etwas wie Schmerzensgeld für den entgangenen Schlaf unter Verrechnung meiner vorgenommenen Mietminderung.

Auf die eher unwichtigen Anträge (d) und (e) kann ich verzichten, sofern es rechtlich unmöglich ist, alle fünf Anträge in einer einzelnen Klage zu bündeln. Sollte die Klage von den Anträgen (a) bis (c) nur zwei enthalten dürfen oder gar nur einen, liegen meine Prioritäten wie folgt (von wichtig nach unwichtig): (a), (b), (c).

Antwort eilt nicht.

Einsatz editiert am 16.06.2018 09:29:37

16. Juni 2018 | 10:55

Antwort

von


(743)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben. Bitte beachten Sie dass schon geringe Abweichung im Sachverhalt zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Um den Anforderungen der ZPo zu genügen muss Ihr Antrag hinreichend bestimmt sein. Stark vereinfacht gesagt muss Ihr Antrag so formuliert sein, dass der Richter wortgleich urteilen kann.
Beispiel: Es wird beantragt festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist....

Bevor ich zu den einzelnen Anträgen komme, lassen Sie mich eine prozessuale Einschätzung abgeben. Meines Erachtens gehen Sie mit der Klage den falschen Weg. Mindern Sie die Miete soweit es geht (15 Prozent halte ich schon für sehr gewagt). Sie haben aber zusätzlich die Möglichkeit Miete zurückzuhalten. Damit können Sie den Vermieter noch mehr unter Druck setzen und ersparen sich den gerichtlichen Ärger. Da die Klage bislang nicht zugestellt würde, sollten Ihnen noch keine Kosten entstanden sein. Nehmen Sie die Klage zurück, erklären Sie die Zurückbehaltung gegenüber dem Vermieter und warten Sie seine Reaktion ab. (Persönliche Einschätzung)

Zu den Anträgen:
a. Festzustellen, dass die überlassenen Mietsache mitbeinem Mängel behaftet ist. Eine Mietminderung von 15% angemessen ist und bis zur Beseitigung ein Zurückbehaltungsrecht in Höhe von weiteren 30% besteht.

b. Dem Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld, mindestens aber 100€? pro Monat zu zahlen. (Meines Erachtens kaum Aussicht auf Erfolg da hier schon die Minderung den erlittenen Schaden abdeckt.

c.Keinerlei Aussicht auf Erfolg. Das Gericht darf nicht die geeigneten Maßnahmen festlegen, die zur Beseitigung eines Mangels zu ergreifen sind.

d. Keinerlei Aussicht auf Erfolg. Dadurch wären die Persönlichkeitsrechte des anderen Mieters betroffen.

e. Falscher Klagegegner. Hier müsste gegen die Genossenschaft geklagt werden.

Ich hoffe Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Sollte dies nicht der Fall sein nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 18. Juni 2018 | 10:16

Hallo Herr Krueckemeyer,

herzlichen Dank für Ihre Antwort. Zu meinem Antrag (a) hätte ich noch eine Nachfrage.

Dass die Mietsache mängelbehaftet ist und mir darum eine Mietminderung zusteht, ist das eine. Das andere ist, dass der Vermieter zu wenig getan hat, um den Mangel zu beseitigen. Darum will ich, dass der Vermieter wegen Nichterfüllung von Vermieterpflichten (Schutz- und Fürsorgepflicht, Pflicht zur Abwehr von Störungen Dritter) verurteilt wird. Wie würde hier der entsprechende Antrag lauten?

Vielleicht wie folgt?

Es wird beantragt, festzustellen, dass die Beklagte ihre Schutz- und Fürsorgepflicht und die Pflicht zur Abwehr von Störungen Dritter nicht erfüllt hat.

Freundliche Grüße
Der Fragesteller

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 18. Juni 2018 | 10:24

Sehr geehrter Fragesteller,

Vielen Dank für ihre Nachfrage.

Die von Ihnen vorgeschlagene Formulierung würde ich der Formulierung zu b. voranstellen. Die reine Verurteilung ohne Nutzen für Sie ist nicht möglich da kein Rechtsschutzinteresse gegeben sein dürfte. Nur in Verbindung mit der Forderung nach Schadenersatz oder Schmerzensgeld ist dieser Antrag sinnvoll.

Sollten Sie weitere Nachfragen haben können Sie mich via E-Mail kontaktieren.

Mit freundlichen Grüßen

Krueckemeyer
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 18. Juni 2018 | 11:49

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