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Form des Jahresabschlusses

| 12. Januar 2015 04:54 |
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Steuerrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Liubov Zelinskij-Zunik, M.mel.

Zusammenfassung

Berufspflichten des Steuerberaters

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Steuerberatung hat für die Jahre 2009 bis 2012 die Jahresabschlüsse erstellt.
Bis auf die Rechnungen für die von ihr durchgeführten Arbeiten habe ich von ihr nie Unterlagen in Papierform erhalten. Ich habe ausschließlich per Email PDF-Ausdrucke des Buchhaltungsprogramms erhalten, dies ohne Signatur, Stempel oder Unterschrift.
Diese Ausdrucke wirken unprofessionell, z.T. steht in der Fußzeile „Meine Firma 35" oder ähnliches. Es ist für mich nicht ersichtlich, ob es sich wirklich um den finalen offiziellen Stand des Jahresabschlusses handelt.
Teilweise existieren mehrere Versionen der Kontenblätter, sämtliche Kontenblätter sind mit dem Schriftzug „Proforma-Druck" hinterlegt und sind nicht datiert. Der Name der Steuerberatung taucht nur bei einigen Dokumenten in der Fußzeile auf. Anlagespiegel habe ich nie erhalten.
Meine Frage:
Habe ich Anspruch auf offizielle Dokumente in Papierform, die von der Steuerberatung unterschrieben und als finaler Stand datiert sind oder muss ich die als PDF-Datei per Email versandten Ausdrücke akzeptieren?

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:


Habe ich Anspruch auf offizielle Dokumente in Papierform, die von der Steuerberatung unterschrieben und als finaler Stand datiert sind?

Eindeutig ja (auch Anlagespiegel)

Für die Berufspflichten des Steuerberaters gilt folgendes:
Die Unterlagen über das Zustandekommen des Jahresabschlusses
sind notwendiger Bestandteil der Rechnungslegung des
bilanzierenden Unternehmens (Abschlussunterlagen) und diesem
auszuhändigen. Mit dem Auftraggeber kann auch eine gesonderte Vereinbarung zur Aufbewahrung
der Abschlussunterlagen beim Steuerberater getroffen werden. Die Abschlussunterlagen müssen so abgefasst sein, dass daraus die Entwicklung des Jahresabschlusses aus Buchführung
und Inventar bzw. aus den vorgelegten Konten lückenlos
nachzuvollziehen ist. Der Steuerberater hat den von ihm erstellten Jahresabschluss
mit einer Bescheinigung zu versehen, aus der sich Art und
Umfang seiner Tätigkeit ergeben. Eine bloße Unterzeichnung und/
oder Wiedergabe des erstellten Jahresabschlusses auf einem Bogen
mit dem Briefkopf des Steuerberaters ist nicht zulässig. Die Bescheinigung enthält eine klare, schriftlich formulierte
• Aussage über die Erstellung des Jahresabschlusses durch den Steuerberater.
• Bestehen Einwendungen oder Beurteilungshemmnisse
• im Zusammenhang mit den vorgelegten Unterlagen und erteilten
Auskünften, ist auf diese in der Bescheinigung hinzuweisen. Dies
gilt nicht, wenn die Unterlagen insgesamt nicht abgrenzbare Mängel
aufweisen oder nicht beurteilbar sind. In diesem Fall darf keine
Bescheinigung erteilt werden.

Die Bescheinigung ist als solche zu bezeichnen und enthält
folgende Mindestinhalte:
• Überschrift
• Art des Erstellungsauftrags und eventuelle Abweichungen
• Abschlussstichtag bzw. zugrunde liegendes Geschäftsjahr
• Verantwortlichkeiten der gesetzlichen Vertreter und des Steuerberaters
• Maßgebende Rechtsvorschriften und vorgelegte Unterlagen
• Hinweis auf die Einhaltung der Grundsätze dieser BStBK Verlautbarung
• Ergebnisse der Tätigkeit des Steuerberaters
• Datum, Ort und Unterschrift.


Hier https://www.bstbk.de/de/steuerberater/berufsrecht/ können Sie das Handbuch runterladen, in dem ab S. 731 ausführlich beschrieben wird, wie der StB seine Pflichten zu erfüllen hat. Ggf. kann man sich bei der zuständigen StB-Kammer beschwerden.




Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Rückfrage vom Fragesteller 12. Januar 2015 | 10:45

Sehr geehrte Frau Zelinskij-Zunik,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Bei meiner Steuerberatung handelt es sich um eine Fachanwältin für Steuerrecht. Gelten die von Ihnen genannten Punkte auch für diese Berufsgruppe oder unterliegen nur Steuerberater diesen Formzwängen?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 12. Januar 2015 | 11:06

ja, die o. g. genannten Pflichten gelten auch für die FAin analog.

Bewertung des Fragestellers 12. Januar 2015 | 12:01

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Die Antwort entsprach in ihrem Umfang genau meinen Erwartungen.
Vielen Dank!

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