Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Basis der mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung.
Sie können die Hauptforderung und die hierauf entfallenden Zinsen in Höhe des titulierten Prozentsatzes seit dem 01.01.2008 verlangen.
Für den rechtskräftig festgestellten Anspruch beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB
). Die in titulierten Zinsen hingegen, die erst nach Rechtskraft fällig werden, unterliegen der kurzen (regelmäßigen) Verjährungsfrist von drei Jahren (§197 Abs. 2 BGB
).
Da die regelmäßig Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, bedeutet die, dass Sie Zinsen für die letzten drei abgelaufenen Kalenderjahre und das laufende Jahr, bis zum aktuellen Datum, verlangen können.
ch hoffe die Frage zu Ihre Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
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Guten Tag,
gerne hätte ich noch gewußt ob ich die Kosten des Verfahrens tituliert mit oder ohne Zinsen verlangen kann. Die entsandenen Kosten für die Beauftragung des Anwaltes zur Zwangsvollstreckung und die Gerichtsvollzieherkosten aus dem Jahre 2002
Guten Tag,
Sie können diejenigen Kosten verlangen, die im Titel ausdrücklich, d.h. mit Angabe des Betrages, tituliert sind. Zinsen auf die titulierten Fordernungen können Sie - für die vergangenen 3 Jahre - verlangen, soweit in dem Titel auch die Verzinsung ausgesprochen ist. Ob dies der Fall ist kann ich nicht sagen. Anderenfalls können Sie ab Verzugseintritt Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangen (bei Verbrauchergeschäften 5%-Punkte über dem Basiszinssatz). Auch diese Zinsen unterliegen der bereits dargestellten Verjährung, können also allenfalls für die vergangenen 3 Jahre geltend gemacht werden. Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten können Sie im Rahmen des Schadensersatzes erstattet verlangen. Allerdings greift auch insoweit die 3 jährige Verjährungs. Wenn diese Kosten nicht tituliert sind, dürften sie somit verjährt sein. Selbiges gilt für die Kosten des Gerichtsvollziehers.
Anzeichen für ein strafbares Verhalten sind aus Ihrer Darstellung nicht ersichtlich. Der Umstand, dass ein Mensch Schulden in erheblicher Höhe bei zahlreichen Gläubigern hat, steht nicht unter Strafe. Etwas Anderes würde sich ergeben, wenn einzelne Schulden durch unerlaubte Handlungen (z.B. Betrug) entstanden sind.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg