Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Forderungsanmeldung Insolvensverfahren

3. Februar 2011 21:17 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Insolvenzrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Stephan Bartels

Guten Tag, ich habe einen Vollstreckungsbescheid
gegen eine Privatperson, diese hat die Schuldnerberatung in Anspruch genommen zum außergerichtlichen Einigungsversuch.
Ich wurde nun aufgefordert die Aufstellung meiner Forderung zuzusenden und gleichzeitig auf die Verjährung der Zinsen hingewiesen.
Die Forderung ist von 2002 und ich hatte nur 2002 einen Vollstreckungsversuch unternommen und von dieser Person die Abgabe der EV erhalten.
Welche Postitionen ich anmelden kann?
Hauptforderung? Zinsen für die letzten 3 Jahre oder bis
zu welchem Zeitpunkt oder garnicht auf die Hauptforderung und oder auch Nebenkosten.
Desweitern stellt sich für mich auch noch die Frage ob ich hier nicht die Möglichkeit habe die Angelegenheit auch strafrechtlich zur Überprüfung an die Staatsanwaltschaft zu übersenden, da die Person circa 95000 Euro Schulden hat bei circa 35 Gläubiger.


Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

gerne beantworte ich Ihre Frage auf Basis der mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung.

Sie können die Hauptforderung und die hierauf entfallenden Zinsen in Höhe des titulierten Prozentsatzes seit dem 01.01.2008 verlangen.

Für den rechtskräftig festgestellten Anspruch beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB ). Die in titulierten Zinsen hingegen, die erst nach Rechtskraft fällig werden, unterliegen der kurzen (regelmäßigen) Verjährungsfrist von drei Jahren (§197 Abs. 2 BGB ).
Da die regelmäßig Verjährung erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist, bedeutet die, dass Sie Zinsen für die letzten drei abgelaufenen Kalenderjahre und das laufende Jahr, bis zum aktuellen Datum, verlangen können.

ch hoffe die Frage zu Ihre Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg


.

Rückfrage vom Fragesteller 10. Februar 2011 | 05:56

Guten Tag,
gerne hätte ich noch gewußt ob ich die Kosten des Verfahrens tituliert mit oder ohne Zinsen verlangen kann. Die entsandenen Kosten für die Beauftragung des Anwaltes zur Zwangsvollstreckung und die Gerichtsvollzieherkosten aus dem Jahre 2002

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 10. Februar 2011 | 09:52

Guten Tag,

Sie können diejenigen Kosten verlangen, die im Titel ausdrücklich, d.h. mit Angabe des Betrages, tituliert sind. Zinsen auf die titulierten Fordernungen können Sie - für die vergangenen 3 Jahre - verlangen, soweit in dem Titel auch die Verzinsung ausgesprochen ist. Ob dies der Fall ist kann ich nicht sagen. Anderenfalls können Sie ab Verzugseintritt Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangen (bei Verbrauchergeschäften 5%-Punkte über dem Basiszinssatz). Auch diese Zinsen unterliegen der bereits dargestellten Verjährung, können also allenfalls für die vergangenen 3 Jahre geltend gemacht werden. Die Erstattung der Rechtsanwaltskosten können Sie im Rahmen des Schadensersatzes erstattet verlangen. Allerdings greift auch insoweit die 3 jährige Verjährungs. Wenn diese Kosten nicht tituliert sind, dürften sie somit verjährt sein. Selbiges gilt für die Kosten des Gerichtsvollziehers.

Anzeichen für ein strafbares Verhalten sind aus Ihrer Darstellung nicht ersichtlich. Der Umstand, dass ein Mensch Schulden in erheblicher Höhe bei zahlreichen Gläubigern hat, steht nicht unter Strafe. Etwas Anderes würde sich ergeben, wenn einzelne Schulden durch unerlaubte Handlungen (z.B. Betrug) entstanden sind.

Mit freundlichen Grüßen

Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg

FRAGESTELLER 26. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER