Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Sie können den Ausfall der Mieten infolge der fristlosen Kündigung als Schadensersatz zur Insolvenztabelle anmelden.
Soweit sich weitere Erlöse einstellen oder der Schaden sich durch eine vorzeitige Weitervermietung reduziert, ist die Forderungsanmeldung zu korrigieren. Hinsichtlich der Umsatzsteuer wird diese nicht als Schaden anzumelden sein, da Sie diese an das Finanzamt abzuführen haben.
2. Verzugszinsen können als Forderung geltend gemacht werden. Dabei ist zu unterscheiden zwischen den Zinsen bis zur Eröffnung des Verfahrens, die als Insolvenzforderung angemeldet werden und Zinsen ab Eröffnung des Verfahrens, die gem. § 39 InsO
nur als nachrangige Forderung gelten.
Mögliche Erlöse aus dem Mietverhältnis können Sie jedoch zunächst mit den nachrangigen Zinsansprüchen verrechnen. So bleibt die Forderung, die zur Insolvenztabelle angemeldet wurde, zunächst erhalten. Die Quote bemisst sich nach der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderung, so dass durch die Verrechung auf eine eigentliche nachrangige Forderung Ihre Forderung und Quote „geschont“ wird.
3. Dies nur, wenn eine vertragliche Vereinbarung besteht, in der anfallenden Mehrkosten geltend gemacht werden können bzw. Sie einem entsprechenden Pauschalsatz zugestimmt haben.
Ich hoffe Ihnen einen hilfreichen Überblick verschafft zu haben.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom
Diese Antwort ist vom 04.09.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 0176/61732353
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Herzlichen Dank für die schnelle Antwort. Gestatten Sie mir bitte eine Nachfrage bezüglich der Umsatzsteuer: Wenn diese nicht als Schaden geltend gemacht werden kann, bedeutet das dann, dass alle ausstehenden Mietforderungen nur ohne Umsatzsteuer zur Tabelle angemeldet werden sollen? Angenommen, der Vermieter erhält eine Quote, muss von dieser dann keine Umsatzsteuer abgeführt werden? Ich frage mich, ob das Finanzamt das weiß!
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrte Ratsuchende,
Schadensersatz ist kein umsatzsteuerbarer Vorgang. Sie sollten gleichwohl mit dem Insolvenzverwalter abklären, ob Sie als Forderung die rückständigen Mieten zzgl. USt. oder Ihren Schadensersatzanspruch ohne USt. zur Insolvenztabelle anmelden. Probelmatisch ist bei der Anmeldung der rückstänidgen Mieten zzgl. USt., daß das Finanzamt dadurch eine höhere Quote erhält als die übrigen Gläubiger.
Demnach empfehle ich mit dem Insolvenzverwalter eine dahingehende verbindliche Vereinbarung zu treffen.
Ich hoffe Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit besten Grüßen
Marcus Schröter
Rechtsanwalt & Immobilienökonom