Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
1. Bei der anzumeldende Forderung ist der Nominalbetrag zzgl. vertraglich vereinbarter nicht bezahlter Zinsen bis zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens anzumelden. Soweit im Vorfeld des Insolvenzverfahrens Kosten angefallen sind, sind diese ebenfalls anzumelden.
2. Eine abgesonderte Befriedigung erfolgt wenn entsprechende Rechte an dem Vermögen des Schuldners bestehen, z.B. wenn ein Darlehen durch ein Grundpfandrechte (Grundschuld) an einer Immobilien besichert ist. Hierbei kann sich der Gläubiger aus der Grundschuld befriedigen, muss aber dann die Erlöse von der angemeldeten Insolvenzforderung abziehen (Forderungsanmeldung für den Ausfall).
Soweit Sie kein Pfandrecht oder eine Sicherheit haben, die das Vermögen des Insolvenzschuldners betrifft, ist dieser Punkt nicht auszufüllen.
3. Forderung aus unerlaubter Handlung, die entsprechend zur Insolvenztabelle angemeldet werden, nehmen nicht an der Restschuldbefreiung teil, § 302 InsO
und bleiben demnach auch nach der Insolvenz als titulierte Forderung bestehen.
Die Regelung des § 302 InsO
legt fest, welche Forderungen nicht der Restschuldbefreiung unterfallen. Solche Forderung sind Geldstrafen, Geldbußen, die Kosten des Insolvenzverfahrens, sowie Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, wenn der Gläubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes gemäß § 174 Abs. 2 InsO
angemeldet hat.
Eine unerlaubte Handlung ist grundsätzlich ein widerrechtlicher und schuldhafter Eingriff in einen fremden Rechtskreis. Die Anmeldung im Insolvenzverfahrens und die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, betrifft nur natürliche Person. Soweit es sich bei dem Insolvenzschuldner um ein Unternehmen handelt, wäre eine solche Anmeldung ausgeschlossen.
4/5. Grund der Forderung ist hier eine Schuldverschreibung des Insolvenzschuldners. Hierbei ist ein Depotauszug, sowie die Kauforder in Kopie beizufügen. Soweit die Schuldverschreibungen nicht körperlich im Depot liegen, sondern einer Girosammelverwahrung unterliegen, wäre, soweit der Insolvenzverwalter dies fordert, ein Nachweis Ihrer Depotbank einzuholen, wo die Wertpapiere verwahrt werden. Ansonsten wären Kopien der Schuldverschreibungsurkunden der Forderungsanmeldung beizufügen.
Ich hoffe ich konnten Ihnen einen ersten hilfreichen Überblick verschaffen.
Mit besten Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Hochwaldstraße 16
61231 Bad Nauheim
Tel: 06032/9353573
E-Mail:
Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Vielen Dank für die Antwort.
Eine Nachfrage habe ich zur Forderung aus unerlaubter Handlung. Dazu folgender Text einer Antwaltskanzlei zur betreffenden Insolvenz aus einem Newsletter:
„Die Anleger müssen bei der Forderungsanmeldung darauf achten, dass sie die Forderung als (erstrangige) Insolvenzforderung nach § 38 InsO
zur Tabelle anmelden und ergänzend dazu mit einem Schadensersatzanspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung begründen. Dabei ist aber größte Genauigkeit geboten. Denn nach § 174 Abs. 2 InsO
müssen die Gläubiger alle Tatsachen angeben, aus denen die unerlaubte Handlung folgt. Wenn der Anspruch nicht oder nicht richtig begründet wird, droht die Forderung bestenfalls als nachrangige Forderung nach § 39 InsO
zur Tabelle genommen zu werden."
Hieraus entnehme ich, dass die korrekt begründete Forderung aus unerlaubter Handlung wichtig ist, damit die Forderung als erstrangig eingestuft wird. Sie dagegen schließen die Anmeldung aus.
Ich bitte um Stellungnahme.
Sehr geehrter Ratsuchender,
die Anmeldung einer Forderung gem. § 38 InsO
ist von einer Forderung nach § 39 InsO
abzugrenzen. In § 39 InsO
ist geregelt welche Forderung nachrangig zu den Insolvenzforderungen nach § 38 InsO
sind. Eine Nachrangigkeit kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn es sich um eine Kapitalbeteiligung an einem Unternehmen handelt.
Bei einer Inhaberschuldverschreibung nach § 793 BGB
handelt es sich jedoch um eine Anleihe, die vielmehr dem Fremd- und nicht dem Eigenkapital zuzuordnen sind, vorbehaltlich der hier getroffenen Regelungen zur Inhaberschuldverschreibung. Insoweit ist die Inahebrschuldverschreibung grds. nicht dem Eigenkapital zuzuordnen.
Eine Forderungsanmeldung als Forderung aus unerlaubter Handlung wäre meines Erachtens nur dann in Betracht zu ziehen, wenn gegen die verantwortlichen Vorstände/Geschäftsführer entsprechende Ansprüche durchgesetzt werden sollen. Da eine juristische Person jedoch keine Restschuldbefreiung erlangt, dies jedoch der Hintergrund der Anmeldung einer Forderung aus unerlaubter Handlung ist, macht eine solche Anmeldung nur Sinn, wenn hier eine Präjudiz für ein künftiges Insolvenzverfahren gegen die handelnden Personen und die dann vorzunehmende Forderunganmeldung geschaffen werden soll.
Insoweit sollte die Nachrangigkeit einer Forderung mit der Geltendmachung einer Schadensertsatzforderung nicht verwechselt werden. Möglich ist aber, dass die Forderungsanmeldung sowohl mit dem vertraglichen Verhältnis als auch mit einem Schadensersatzanspruch begründet wird.
Ich werde aufgrund der Besonderheit des Falles noch mal recherchieren und Ihnen kurzfristig per Email weitere Informationen zukommen lassen.
Mit besten Grüßen
Die Forderungsanmeldung in dem betreffenden Verfahren könnte um das Problem der Nachrangigkeit auszuschalten auch auf einen weiteren Rechtsgrund oder Anspruchsgrundlage, hier Schadensersatz aus einer vertraglichen Pflichtverletzung oder Schadensersatz aus der Verletzung eines geschützten Rechtsgutes gestützt werden.
Dies ist aber nicht speziell ein Thema der Anmeldung der Forderung aus einer begangenen vorsätzliche unerlaubten Handlung.
Sicherlich kann ein solcher Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen auch aus einer vorsätzliche unerlaubten Handlung begründet sein, jedoch ist dies nur ein Unterpunkt einer Schadensersatzforderung aus der Verletzung eines geschützten Rechtsgutes, deren Anforderung aufgrund der Nichtteilnahme an der Restschuldbefreiung sehr hoch sind.
Derart hohe Anforderung sind an eine Schadensersatzforderung gegen ein Unternehmen nicht zu stellen, da eine Restschuldbefreiung nicht erlangt wird. Eine Schadensersatzforderung könnte auch dann zur Anmeldung gelangen, wenn ein geschütztes Rechtsgut grob fahrlässig verletzt worden wäre, z. B. durch eine Falschberatung.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen