Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf:
Die Hauptforderung, Zinsen und die Gebühren für Bankrücklast, -auskunft und -bearbeitung dürften berechtigt sein - letztere aber natürlich nur, wenn diese Kosten dem Gläubiger auch tatsächlich entstanden sind.
Die Inkassokosten sollten Sie hingegen bestreiten. Der Forderungseinzug ist nach allgemeinen schuldrechtlichen Grundsätzen Aufgabe des Gläubigers. Ihn trifft auch eine Pflicht zur Schadensminderung. Daraus folgt, dass der Gläubiger die Forderung zunächst selbst hätte anmahnen müssen und Ihnen zunächst eine Zahlungsfrist hätte setzen müssen. So sehen das auch die Gerichte, so z.B. zuletzt das AG Kehl in einer Entscheidung vom 26.04.2011 (Az. 4 C 19/11
).
Die direkte Einschaltung des Inkassobüros ist zwar zulässig - aber dann hat der Gläubiger dafür auch die Kosten zu tragen.
Ich würde also die Inkassokosten bestreiten und von der Gesamtforderung in Abzug bringen. Die Chancen, dass Sie damit vor Gericht Erfolg haben (sofern die Gegenseite überhaupt vor Gericht zieht) stehen gut.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
Wirteltorplatz 11
52349 Düren
Tel: 024213884576
Tel: 015679 216589
Web: https://www.rechtsanwalt-schwartmann.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht