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Forderung gegen eine Firma UG (haftungsbeschränkt)

31. Dezember 2020 14:21 |
Preis: 60,00 € |

Inkasso, Mahnungen


Zusammenfassung

Kann ein GmbH-Geschäftsführer persönlich für nicht bezahlte Forderungen gegen seine Firma haftbar gemacht werden?

Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer UG nicht mit seinem Privatvermögen, da die Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt ist. Eine persönliche Haftung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht, etwa wenn der Geschäftsführer bei Geschäftsabschluss wusste, dass die Gesellschaft nicht zahlen kann, oder wenn er nach Insolvenzreife weitere Zahlungen tätigt. In solchen Fällen kann er auch strafrechtlich belangt werden. Im GmbH-Recht gibt es zudem die Möglichkeit der Durchgriffshaftung gegen den Geschäftsführer.

Über zwei Mahnbescheide habe ich versucht meine Forderung in Höhe von 23.000€ geltend zu machen.
Gegen beide Mahnbescheide wurde Widerspruch eingelegt, bei einem dieser beiden Mahnbescheide über die 14 tägige Frist hinaus, also 4 Tage zu spät.
Da ich die Befürchtung habe das der Schuldner seine Firma (UG, haftungsbeschränkt) zeitnah abwickeln möchte, nun meine Fragen:

Habe ich die Möglichkeit, über den Klageweg (Landgericht) eine private Haftung seitens des alleinigen GF zu erreichen?
Oder besteht eher die Gefahr, dass ich nunmehr Gerichtskosten usw. zahle und bei Abwicklung seiner Firma aufgrund Insolvenz, meine Forderung inkl. Gerichtskosten in den Wind schieße?

Hintergrund der Forderungen ist folgender Sachverhalt:
Meine Forderungen bzw. Rechnungen beziehen sich auf die Monate 08/09/10- 2020.
Meinerseits wurden Dienstleistungen erbracht für einen Dritten, also seinen Auftraggebern gegenüber. (M.E. stellt sich die Frage der Insolvenzverschleppung sowie Strafbarkeit der Handlung).
Denn diese von mir erbrachten Leistungen wurden seinerseits auch abgerechnet und von seinen Auftraggebern bezahlt.

Wichtig in diesem Zusammenhang für mich wäre auch der Weg der Klage, da eine Drittschuldnerhaftung in Frage käme.

Besten Gruß



Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Habe ich die Möglichkeit, über den Klageweg (Landgericht) eine private Haftung seitens des alleinigen GF zu erreichen?
Oder besteht eher die Gefahr, dass ich nunmehr Gerichtskosten usw. zahle und bei Abwicklung seiner Firma aufgrund Insolvenz, meine Forderung inkl. Gerichtskosten in den Wind schieße?


Sie haben die Möglichkeit, über den Geschäftsführer im Klageweg in Haftung zu nehmen, wenn ein entsprechender Haftungsgrund besteht. Im Grundsatz haftet der Geschäftsführer der UG nicht mit seinem Privatvermögen aufgrund der Haftungsbeschränkung einer UG auf das Gesellschaftsvermögen. Nur im Ausnahmsfalle können Sie den Geschäftsführer in die Haftung nehmen, insbesondere wenn es für ihn bei Eingehung des Geschäfts ersichtlichtlich gewesen ist, dass die Gesellschaft ihren Zahlungspflichten nicht nachkommen wird und der Geschäftsführer dabei eine besonders verwerfliche Gesinnung hatte (§ 826 BGB). Auch trifft den Geschäftsführer gemäß § 823 Abs. 2 BGB eine persönliche Außenhaftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten, die im Rahmen der Begehung einer Straftat, wie z.B. eines Betruges oder eines Bankrotts, entstehen. Für diese Umstände sind Sie beweispflichtig. Wenn Ihnen dieser Beweis gelingt, können Sie den Geschäftsführer in die Haftung nehmen.

Die bloße Liquidation der Gesellschaft bzw. die Insolvenz rechtfertigen indes keine Geschäftsführerhaftung. In einem solchen Fall wären Sie leider auf die Insolvenzquote verwiesen.

Beachten Sie bitte bei einer Geltendmachung vor dem Landgericht, dass gemäß § 78 Abs. 1 ZPO Anwaltszwang herrscht. Sie müssen Ihre Forderung vor dem Landgericht insofern anwaltlich geltend machen lassen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

- Rechtsanwalt -

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