Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben wie folgt beantworten möchte:
Das Problem ist hier die Beweisführung. Sie müssen beweisen, dass ein Rückzahlungsdatum vereinbart war. Das ist bei mündlichen Vereinbarungen stets sehr schwierig.
Die Gegenseite hingegen muß die Kündigung (= die alkoholisierte Geldrückforderung) beweisen. Das ist genauso schwierig.
Ihr Vorteil ist es, dass die Gegenseite zuerst die Kündigung beweisen muß. Erst wenn das gelingt, müßten Sie die Rückzahlungsvereinbarung beweisen.
Daher sollten Sie die Gegenseite auffordern, die Kündigung zu beweisen. Sollten Sie aber in dem Schreiben an den Anwalt die Kündigung eingeräumt haben, müssen Sie sofort die Zahlungsfrist beweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.
Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,
Robert Weber
Rechtsanwalt
Antwort
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