Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Die Zwangsversteigerung ist eine Vollstreckungsmaßnahme. Diese ist daher nur möglich, wenn auch ein Vollstreckungstitel vorliegt, der Anspruch also festgestellt wurde. In der Regel erfolgt dies im Rahmen eines Gerichtsverfahrens.
Anders ist dies oft im Falle des Erwerbs eines Hauses und einer damit verbundenen Kreditgewährung. Dann lässt sich die Bank in der Regel zusätzlich als Sicherheit eine Grundschuld oder eine Hypothek eintragen. Dies wird im notariell beurkundeten Kaufvertrag festgehalten. Standard ist es dann ebenfalls, in diese Urkunde eine Zwangsvollstreckungsunterwerfung mit aufzunehmen, mit der man sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Hier gibt es einmal die dingliche Unterwerfung, die dann die Zwangsvollstreckung in das Grundstück erlaubt und die persönliche Unterwerfung, die die Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen erlaubt. Beide können zusammen oder einzeln erklärt werden.
Sie schreiben selbst, dass Sie unterschrieben haben, auch persönlich zu haften. Dabei handelt es sich möglicherweise um eine solche persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung.
Aus einer notariellen Urkunde kann ganz einfach, indem der Notar diese mit einer Vollstreckungsklausel versieht, ein Vollstreckungstitel hergestellt werden. Dies könnte bei Ihnen passiert sein. Aus diesem Titel wurde dann die Zwangsversteigerung betrieben.
Wenn die notarielle Urkunde auch die persönliche Zwangsvollstreckungsunterwerfung enthält, ist neben der Zwangsvollstreckung in das Grundstück auch die Zwangsvollstreckung in Ihr sonstiges gesamtes Vermögen zulässig.
Ein Anspruch aus einer vollstreckbaren Urkunde verjährt erst nach 30 Jahren, § 197 Abs. 1 Nr. 4 BGB
, wobei mit jeder neuen Zwangsvollstreckungsmaßnahme die Verjährung wieder von neuem zu laufen beginnt.
Sofern also eine solche vollstreckbare Urkunde gegen Sie vorliegt, kann die Bank immer noch von Ihnen Zahlung fordern und notfalls die Zwangsvollstreckung betreiben.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
A. Krüger-Fehlau
Rechtsanwältin
- Jetzt Frage stellen
- So funktioniert es
-
Topthemen
- Alle Rechtsgebiete
- Anwaltsrecht & Gebührenrecht & Verfahrensrecht
- Arbeitsrecht
- Ärger und Probleme mit Firmen
- Ausländerrecht
- Baurecht & Architektenrecht
- Datenschutzrecht
- Erbrecht
- Familienrecht
- Generelle Themen
- Gesellschaftsrecht
- Grundrechte
- Hauskauf & Immobilien & Grundstücke
- Inkasso & Mahnungen
- Insolvenzrecht
- Internationales Recht
- Internetauktionen
- Internetrecht & Computerrecht
- Kaufrecht
- Kredite
- Medienrecht
- Medizinrecht
- Mietrecht & Wohnungseigentum
- Nachbarschaftsrecht
- Reiserecht
- Schadensersatz
- Schule & Hochschule & Prüfungen
- Sozialrecht
- Sozialversicherungsrecht
- Steuerrecht
- Strafrecht
- Tierrecht & Tierkaufrecht
- Transportrecht & Speditionsrecht
- Urheberrecht & Markenrecht & Patentrecht
- Vereinsrecht
- Verkehrsrecht
- Versicherungsrecht & Privatversicherungsrecht
- Vertragsrecht
- Verwaltungsrecht
- Wirtschaftsrecht & Bankrecht & Wettbewerbsrecht
- Zwangsvollstreckung & Zwangsversteigerung
- Anwälte