Sehr geehrter Ratsuchender,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Eine Haftung des Möbelhauses ergibt sich aus einem Verstoß gegen sogenannten Verkehrssicherungspflichten. Wer einen Verkehr eröffnet oder unterhält ist für alle hieraus erwachsenden gefahren haftbar.
Hier gilt es die erste Frage zu klären. Stellt der Gulli eine Gefahr dar, die die Verkehrssicherheit gefährdet.
Hierzu sollten Sie die zuständige Straßenbaubehörde befragen, ob der Gulli in nicht ordnungsgemäßer Weise errichtet wurde und damit eien Verkehrsgefährdung darstellt.
Die Straßenbaubehörde ist zuständig, da auch Parkpätze zum öffentlichen Verkehrsraum gehören.
Dies zu klären ist eine Beweisfrage und für das weitere Vorgehen wichtig.
Wenn dies geklärt ist, ist das Möbelhaus sowohl für den direkten Schaden am Fahrzeug, sollten einer vorhanden sein, als auch für Folgeschäden, die hierdurch kausal mit verursacht worden sind, verantwortlich.
Allerdings wird ein Problem in der Kausalität, das bedeutet Ursächlichkeit zwischen falsch gebauten Gullideckel und dem Riss der Sehne liegen.
Das Möbelhaus wird einwenden, warum Sie denn das Auto angeschoben haben und dass dies nicht erforderlich gewesen sei, es also nicht zu dem Abriss der Achillessehne gekommen wäre.
Der BGH führt hierzu aus "Die Grenzen für die rechtliche Zurechnung von Schadensfolgen kann aber da überschritten sein, wo deren Anknüpfung an das gesetzwidrige Tun zufällig erscheint, weil sie bei erlaubtem, situationsgerechtem Verhalten ebenfalls zu gewärtigen gewesen wären."(BGH NJW,1976, 1143. 1144).
Man wird also argumentieren müssen, warum Sie das Auto wegschieben wollten, wohl aus natürlichem Reflex, was verständlich und nachvollziehbar ist.
Dies erscheint auch Situationsgerecht. Es erscheint jedenfalls nicht sofort ersichtlich und plausibel, warum man gleich ein Abschleppunternehmer o.ä. rufen sollte.
Dies ist aber der Punkt, um den gestritten werden wird und daher ein gewisses Restrisiko verbleibt.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
Sehr geehrter Herr Grübnau-Rieken,
bei diesem Parkplatz handelt es sich definitiv um ein privates Grundstück. Dies habe ich bereits im Vorfeld bei der zuständigen Behörde abgeklärt. Dies hatte ich vergessen zu erwähnen. Wie würde dies den Sachverhalt ändern?
Sehr geehrter Ratsuchender,
auch ein Privatgrundstück ist ein Verkehr, der Gefahren birgt, für die der Inhaber entsprechend vorsorgen muss.
Auf solchen Plätzen findet sich oft das Kennzeichen, dass dort die Srraßenverkehrsordnung gilt.
Wenn die Baubehörde nicht mitspielt, dann müssen Sie, da Sie im Rahmen des § 823 BGB
für die Tatbestandsvoraussetzungen beweisbelastet sind, den Beweis erbringen, dass der Gulli nicht baulich korrekten Anforderungen im Bezug auf die Straße entspricht und entsprechende Gefahren hiervon ausgehen.
Dies macht es etwas komplizierter, da Sie dann ein Gutachten einholen müssen.
Der Mitarbeiter des ADAC könnte zudem als Zeuge dienen.
Ich würde auch zunächst Zeugenbeweis antreten und hilfsweise ein Sachverständigengutachten und sehen, was das Gericht dazu sagt.
Machen Sie zudem noch ein paar Fotos als Augenscheinsbeweisobjekte.
Ich hoffe, Ihnen hiermit weitergeholfen haben zu können.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Grübnau-Rieken LL.M., M.A.
Rechtsanwalt