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Flughafen Transit

5. Oktober 2015 10:21 |
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Ausländerrecht


Beantwortet von

Liebe Gemeinde,

es kommen ja gerade sehr viele Flüchtlinge über den Landweg zu uns. Ich habe mir überlegt, wie ist das eigentlich auf dem Luftweg? Sagen wir mal ein Flüchtling aus Afghanistan bucht eine Reise in die Türkei. Zieht es aber vor von sagen wir mal Indien oder Dubai über Frankfurt in die Tuerkei zu fliegen. Also Transit in Frankfurt. Dort überlegt er es sich anders und beantragt Asyl, fliegt also nicht weiter in die Türkei. Wie ist das zu beurteilen? Wie hoch sind die Chancen akzeptiert zu werden? Es gibt ja das Schnellverfahren...

5. Oktober 2015 | 18:19

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Zunächst einmal ist folgendes zu wissen:

Die Geltendmachung von Asyl hängt entscheidend davon ab, ob hier im konkreten Einzelfall Umstände vorgetragen werden können, die eine unmittelbare Gefährdung für die Antragsteller belegen.

Asylgründe sollten nur mit Hilfe eines Anwalts geltend gemacht werden - das ist nämlich recht schwer und hier nicht unbedingt erfüllt - die allgemeine Lage ist da nicht grundsätzlich entscheidend, sondern die individuelle Situation.

Nach meiner Information sind knapp 50 % aller Anträge von afghanischen Bürgern erfolgreich, also längst nicht alle, auch nicht so viele wie bei syrischen Bürgern.

Ein Ausländer, der nicht im Besitz der erforderlichen Einreisepapiere ist, hat an der Grenze um Asyl nachzusuchen. Im Falle der unerlaubten Einreise hat er sich unverzüglich bei einer Aufnahmeeinrichtung zu melden oder bei der Ausländerbehörde oder der Polizei um Asyl nachzusuchen, was hier einschlägig wäre.

Der Erfolg hängt wie gesagt von den oben Kriterien ab.

Ein Verfahren bei der Einreise auf dem Luftwege ist zwar schon denkbar, aber es gilt:
Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet,

- wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht vorliegen oder

- wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.

Darüber sollte man jedoch schon vor der Reise Klarheit nach Möglichkeit haben, obgleich Rechtsbeistand auch noch gewährleistet wäre, wenn man eingereist ist.
Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Daniel Hesterberg

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