Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
hiermit nehme ich zu den von Ihnen aufgeworfenen Fragen unter Berücksichtigung des dargestellten Sachverhaltes wie folgt Stellung:
zu 1) Diese Frage kann ich ohne Einsichtnahme in die Akten nicht beurteilen. Es besteht sicherlich die Möglichkeit einen Auslieferungsantrag für die Festnahme im Ausland zu beantragen.
zu 2) Im Strafrecht gibt es zwei Arten von Verjährung, die Verfolgungsverjährung und die Vollstreckungsverjährung. Zweitere beginnt mit dem Urteil und ist abhängig von der Höhe der verhängten Strafe. Nach Ihren Angaben meinten Sie wohl die Verfolgungsverjährung. Auch diese hängt von der Höhe der angedrohten Strafe ab. Bei Betrug wären dies nach § 78 Abs. 3 Ziffer 4 StGB
in der Tat fünf Jahre. Die Verjährung kann aber durch bestimmte Ermittlungshandlungen der Behörden gemäß § 78 c StGB
unterbrochen werden. Hierzu kann ich mangels Angaben keine Aussage machen. Dazu wäre die Einsichtnahme in die Akten erforderlich.
zu 3) Die Verjährung ist unabhängig von der Mandatierung eines Rechtsanwaltes.
zu 4) Sie können nie sicher sein, bei Kontrollen als Flüchtiger nicht aufzufallen. Die Kontrollen sind in den verschiedenen Staaten unterschiedlich intensiv.
zu 5) Unter Umständen wäre eine Verlängerung der Bewährungszeit zu erreichen. Hierzu kann ich aber endgültig erst nach Einsicht in die Akten Stellung nehmen und eine abschließende Beurteilung abgeben.
zu 6) Besondere Vorkehrungen etc. beim Flug können nach meiner Ansicht nicht getroffen werden. Es bleibt das Risiko in Deutschland verhaftet zu werden.
Ich rate Ihnen einen Verteidiger zu beauftragen, der Einsicht in die Akten nimmt und die Rechtslage dann beurteilen kann. Diesbezüglich können Sie sich gerne unter meinen unten stehenden Kontaktdaten direkt an mich wenden. Dies ist über das Portal nicht möglich.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen: Bei der vorliegenden Antwort, welche ausschließlich auf Ihren Angaben basiert, handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.
Ich hoffe Ihnen einen ersten Einblick in die Rechtslage verschafft haben zu können und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Astrid Hein
Rechtsanwältin
Rechtsanwältin Astrid Hein
Ludwig – Thoma – Straße 47
85232 Unterbachern
Tel.: 0 81 31/33 39 36 1
Fax: 0 81 31/2 71 51 84
Mobil: 0171/84 18 0 21
E – Mail: rahein@ra-hein.de
www.ra-hein.de
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