Sehr geehrte Fragestellerin,
eine Kündigung Ihres Fitnessvertrages ist grundsätzlich aus wichtigem Grunde jederzeit möglich. Auch kann diese Option nicht durch ggf. allgemeine Geschäftsbedingungen Ihres Betreibers abbedungen werden, da eine entsprechende Klausel unwirksam ist.
Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Fitnessvertrages kann insbesondere darin liegen, dass gesundheitliche Beeinträchtigungen eines Mitglieds zur Folge haben, dass dieses die für ihn wichtigsten Leistungen des Fitness-Centers nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Hierfür genügt es bereits, dass der Hausarzt des Mitglieds von der Teilnahme an Fitnessübungen für längere Zeit abrät. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass Sie gänzlich sportunfähig sind.
Soweit Ihnen Ihre Hausärztin in dem Ihrerseits vorgelegten Attest bestätigt hat, dass Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter trainieren sollen und Sie auch rechtzeitig nach Auftreten des Grundes, in diesem Falle Ihrer Erkrankung, die Kündigung erklärt haben, dürfte diese insofern wirksam sein (Soweit Ihr Fitnessvertrag die Anleitung und Betreuung durch Personal umfasst und insofern als Dienstvertrag einzuordnen ist, galt hier eine Kündigungsfrist von 2 Wochen.).
Möglicherweise befindet sich auch in Ihrem Vertrag eine Klausel, die regelt, dass in Fällen vorübergehender Verhinderung der Vertrag in gegenseitigem Einvernehmen für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden kann.
In Ihrem Falle wäre dann der Betreiber jedenfalls verpflichtet, einer Aussetzung und entsprechend einer für diesen Zeitraum entfallenden Zahlungsverpflichtung zuzustimmen.
Vor dem Hintergrund Ihrer Angaben und ohne weitere Einzelheiten Ihres Vertrages zu kennen, empfehle ich Ihnen folgendes:
Schreiben Sie dem Betreiber, dass Sie nach wie vor das Vertragsverhältnis als durch Ihre Kündigung wirksam beendet ansehen und damit die Sache für Sie erledigt ist.
Nehmen Sie keine weiteren Zahlungen vor bzw. entziehen Sie eine ggf. erteilte Einzugsermächtigung. Informieren Sie Ihre Hausbank, dass Ihr Fitnesscenter keine Abbuchungserlaubnis mehr hat.
Ggf. können Sie auch Beiträge zurückfordern, die Sie trotz wirksamer Kündigung noch geleistet haben.
Mit freundlichem Gruß
Maren Pfeiffer
Rechtsanwältin
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