Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Das Studio hat hier nach Ihren Informationen einen Zusatzbetrag unangekündigt abgebucht. Dies ist unrechtmäßig. Sie sollten den Betrag daher unter Fristsetzung von 10 Tagen zurückfordern, da mit Ihnen diese Zusatz- oder Extraleistung nicht vereinbart war.
Gleichzeitig sollten Sie für den Fall der Nichtzahlung bereits die ausserordentliche fristlose Kündigung androhen und diese konkret aussprechen, wenn eine Rückzahlung nicht binnen der Frist erfolgt.
Das Ganze sollten Sie schriftlich per Mail und Einwurfeischreiben an das Studio senden.
Der Umzug ins Ausland an sich begründet kein Sonderkündigungsrecht. Sollten Sie das Konto nicht behalten wollen, können Sie mit dem Studiobetreiber anderweitige Zahlungsmodalitäten, etwa Einmalzahlung im Voraus, vereinbaren.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
Ohechaussee 9
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E-Mail:
Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Vielen Dank für die Antwort.
Ich frage mich jedoch, ob im aktuellen Kontext auch die reguläre Abbuchung des Mitgliederbeitrags zulässig ist, da ich wie beschrieben nicht nur das Studio nicht besuchen kann, sondern auch das angeworbene Onlineangebot nicht wahrnehmen kann.
Ich weiß von anderen Fitness Studios die sehr gute online Programme oder Kurse anbieten und auch regelmäßig über Onlinestreaming durchführen.
Wenn Sie darauf eingehen könnten, wäre ich Ihnen sehr verbunden.
Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Sie können, soweit pandemiebedingt geschlossen ist und Sie keine Leistung (Nutzbarkeit des Studios) erhalten, im Gegenzug von Ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und die abgebuchten Beträge zurückverlangen bzw. Beträge einbehalten.
Gutscheine dürfen zwar ausgestellt werden, müssen allerdings dann in Geld ausgezahlt werden, wenn aufgrund persönlicher Umstände ein Gutschein nicht in Frage kommt, z.B. eigene wirtschaftliche Not aus Pandemiegründen.
Sie sollten also zunächst, bis zur Beendigung des Lockdowns laufende Beiträge zurückfordern. Nach Beendigung des Lockdowns wäre das Studio dann grundsätzlich zu nutzen.