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Fitness Studio Sonderkündigung wg. Auswandern, Abbuchung aber keine Gegenleistung

2. Februar 2021 14:10 |
Preis: 35,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von

Zur allgemeinen Situation:
Ich habe seit mehreren Jahren einen Vertrag mit einem Fitness Studio mit jährlicher Verlängerung um ein Jahr. Ich habe Anfang Januar gekündigt (Einschreiben mit Rückschein, Kündigung wäre zu Januar 2022) und ein Bestätigungsschreiben bekommen, aus dem nicht hervorgeht, dass ich gekündigt habe (war ein Werbetext).

Für den November und Dezember 2020 wurde mir wegen den Corona-Hilfen kein Mitgliedsbeitrag abgebucht, womit allerdings im Januar wieder begonnen wurde. Zusätzlich wurde mir für den Januar ein nicht vereinbarter Betrag vom Konto abgebucht, welcher laut Website des Fitness Studios einem Monatsbeitrag plus einer Bearbeitungsgebühr für einen Gutschein entsprechen soll. Dieser Gutschein (Wert: eine Person ohne Vertrag beim Studio kann einige Tage trainieren) wurde mir nicht angekündigt und lediglich die „Bearbeitungsgebühr" stillschweigend abgebucht.

Ich habe bereits mehrfach versucht den Betreiber zu kontaktieren, welcher lediglich eine Postanschrift, E-Mail und Faxnummer angibt, jedoch bekomme ich keine Antwort.

Aktuell ist kein Training im Studio möglich und auf der Website wird lediglich auf kostenlose YouTube Videos des Studios verwiesen. Diese könnte ich jedoch auch ohne Vertrag schauen, also sehe ich dort keinen Gegenwert für meine gezahlten Beiträge. Auf der Website wird zwar ein Produkt für Onlinetraining beworben (gab es bereits vor Corona), jedoch gibt es auf der Website nur eine Kurzbeschreibung und auf Grund nicht möglicher Kontaktaufnahme bin ich nicht in der Lage, dieses Angebot, sofern es denn wirklich existiert, wahrzunehmen.

Auf der Website heißt es bezüglich einer Sonderkündigung wegen nicht-Nutzbarkeit des Studios, dass es sich bei der Schließung um eine behördliche Anordnung handele und daher keine Sonderkündigung zulässig sei.

Nun werde ich in Kürze beruflich auswandern und mir wäre sehr daran gelegen, diesen Sachverhalt möglichst frühzeitig zu klären, auch weil das Studio sonst den einzigen Grund für die Aufrechterhaltung meines Kontos hier darstellen würde. Schließlich kann ich einem Unternehmen, welches ich nicht erreichen kann auch keine neuen Bankdaten mitteilen.

Meine Frage ist nun, ob ich auf Grund nicht erbrachter Leistungen (jedoch dafür erhaltener Zahlungen) frühzeitig den Vertrag kündigen kann oder auf andere Weise vorzeitig aus dem Vertrag kommen kann?

2. Februar 2021 | 15:43

Antwort

von


(489)
Ohechaussee 9
22848 Norderstedt
Tel: 040-30854250
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwaeltin-Wibke-Tuerk-__l103918.html
E-Mail:

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Das Studio hat hier nach Ihren Informationen einen Zusatzbetrag unangekündigt abgebucht. Dies ist unrechtmäßig. Sie sollten den Betrag daher unter Fristsetzung von 10 Tagen zurückfordern, da mit Ihnen diese Zusatz- oder Extraleistung nicht vereinbart war.

Gleichzeitig sollten Sie für den Fall der Nichtzahlung bereits die ausserordentliche fristlose Kündigung androhen und diese konkret aussprechen, wenn eine Rückzahlung nicht binnen der Frist erfolgt.

Das Ganze sollten Sie schriftlich per Mail und Einwurfeischreiben an das Studio senden.

Der Umzug ins Ausland an sich begründet kein Sonderkündigungsrecht. Sollten Sie das Konto nicht behalten wollen, können Sie mit dem Studiobetreiber anderweitige Zahlungsmodalitäten, etwa Einmalzahlung im Voraus, vereinbaren.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht

Rückfrage vom Fragesteller 2. Februar 2021 | 16:27

Vielen Dank für die Antwort.

Ich frage mich jedoch, ob im aktuellen Kontext auch die reguläre Abbuchung des Mitgliederbeitrags zulässig ist, da ich wie beschrieben nicht nur das Studio nicht besuchen kann, sondern auch das angeworbene Onlineangebot nicht wahrnehmen kann.

Ich weiß von anderen Fitness Studios die sehr gute online Programme oder Kurse anbieten und auch regelmäßig über Onlinestreaming durchführen.

Wenn Sie darauf eingehen könnten, wäre ich Ihnen sehr verbunden.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 2. Februar 2021 | 16:36

Ihre Nachfrage möchte ich wie folgt beantworten:
Sie können, soweit pandemiebedingt geschlossen ist und Sie keine Leistung (Nutzbarkeit des Studios) erhalten, im Gegenzug von Ihrem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch machen und die abgebuchten Beträge zurückverlangen bzw. Beträge einbehalten.

Gutscheine dürfen zwar ausgestellt werden, müssen allerdings dann in Geld ausgezahlt werden, wenn aufgrund persönlicher Umstände ein Gutschein nicht in Frage kommt, z.B. eigene wirtschaftliche Not aus Pandemiegründen.

Sie sollten also zunächst, bis zur Beendigung des Lockdowns laufende Beiträge zurückfordern. Nach Beendigung des Lockdowns wäre das Studio dann grundsätzlich zu nutzen.

ANTWORT VON

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