Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. Zu unterscheiden ist die Außenhaftung gegenüber Dritten sowie die Vereinbarung im Innenverhältnis. Handelt es sich um ein Einzelunternehmen, welches kein kaufmänisch eingetragenes Handelsgewerbe darstellt, haftet die mit seinem Namen nach außen auftretende Person. Treten Sie im Außenverhältnis beide auf, handelt es sich nach meinem Verständnis um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechtes. Hier haften beide "Einzelunternehmer". Tritt hingegen nur der frühere Lebenspartner als Einzelunternehmer auf haftet dieser gegenüber Dritten allein.
2. Eine Begrenzung der Haftung im Innenverhältnis kann aus meiner Sicht auf zweifache Art erfolgen. Entweder es wird eine neue Vereinbarung getroffen, wonach der Käufer das Einzelunternehmen alleine fortführt und der Verkäufer als EInzelunternehmer bzw. Gesellschafter eine GbR ausscheidet. Die Haftung beschränkt sich dann im Außenverhältnis auf eigegangene Verbindlichkeiten bis zum Ausscheiden.
3. Möglich wäre aus meiner Sicht auch die Vereinbarung über die Aufteilung von Vermögen und Verbindlichkeiten zu kündigen. Kündigungsgrund sind die getroffenen Entscheidungen, die zu einer Erhöhung der Verbindlichkeiten und damit einer Haftung führen.
4. Im Ergebnis empfehle ich eine neue Vereinbarung, wonach die unternehmerische Tätigkeit und damit auch die Haftung getrennt wird.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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