Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.
zu 1. und 2.)
Die Angestellte muss eigentlich den Inhaber aufffordern das austehende Gehalt zu zahlen. Da das nicht geht, muss sie sich an den Sohn wenden und sich erkundigen, ob er irgendeine Vollmacht hat. Falls dieser keine Vollmacht hat, darf diesem auch nicht das Bargeld übergeben werden. In dem Fall, kann die Angestellte sich nur noch an das Betreuungsgericht wenden, dies vielleicht mit dem Sohn.
zu 3.)
Die Gehaltsforderung geht erst einmal nicht unter, diesbezüglich prüfen sie bitte den Arbeitsvertrag, ob dort Ausschlussfristen geregelt sind. Falls die Insolvenz eintritt können Sie dies nur zur Tabelle anmelden. Wegen einer potenziellen Insolvenz und einem möglichen Anspruch auf Insolvenzgeld wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit.
zu 4.)
Falls 2 Monate lang kein Gehalt gezahlt wird, dürfen Sie die Arbeit verweigern und auch fristlos kündigen. Wegen einer möglichen Sperre wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit. Grundsätzlich führen EIgenkündigungen zu einer Sperre und um diese Sperre zu umgehen, wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit.
Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.
Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Sebastian Braun
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Danke für die Antwort. Ich hätte noch eine Nachfrage bezüglich der täglichen Bargeldeinnahmen. Wie soll mit dem eingenommenen Bargeld verfahren werden ? Ich schrieb ja bereits, dass keine Vollmachten vorhanden sind.
Und ist Frau S. verpflichtet sehenden Auges, dass evtl. keine Zahlung mehr geleistet wird, den 2 Monat ohne Gehaltszahlung voll durchzuarbeiten ?
Danke
O.Sch.
Sehr geehrter Fragesteller,
hinsichtlich der Bargeldeinnahmen sollte die Angestellte diese wegschließen, wenn möglich oder in Verwahrung nehmen, wenn der Sohn tatsächlich keine Vollmacht hat. Diese Vollmacht kann auch mündlich erteilt worden sein.
Die Entnahme der Bargeldeinnahmen bzw. die Verwahrung sollte genau dokumentiert werden.
Das Gehalt darf sich die Angestellte nicht entnehmen, so bedauerlich das ist. Da aber die 2 Monate bald um sind, darf die Angestellte die Tätigkeit verweigern und fristlos kündigen, am besten nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit.
Mit freundlichen Grüßen
Sebastian Braun
Rechtsanwalt