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Firmenchef fällt aus - keine Vollmachten

5. Dezember 2019 13:24 |
Preis: 100,00 € |

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Hallo,

Frau S. ist seit über 20 Jahren in einem kleinen Einzelhandelsgeschäft als Verkäuferin beschäftigt.

Nun ist Ihr Chef ( Einzelunternehmer ) vor ca. 3 Wochen ins Koma gefallen.
Es gibt keinerlei Vollmachten zur Weiterführung des Unternehmens oder Kontovollmachten für das Geschäftskonto.

Der Lohn von Frau S. ist für den Vormonat rückständig und es steht zu befürchten, dass für den laufenden Monat auch kein Lohn bezahlt wird, da ja niemand Zugriff auf das Geschäftskonto hat, außer der im Koma liegende Chef.

Der Sohn des Chefs kommt regelmäßig 1 mal in der Woche ins Geschäft, und lässt sich trotz nicht vorhandener Vollmacht gegen Unterschrift die Bareinnahmen aushändigen.
Für die weitere Verwendung des Bargeldes, gibt es keinerlei Nachweise oder Belege.
Laufende Rechnungen für Material usw. werden davon aber augenscheinlich nicht bezahlt, da einige Großhändler die Warenlieferung bereits eingestellt haben.
Es ist also auch möglich. dass das Geschäftskonto keine ausreichende Deckung mehr hat.
(evtl. drohende Insolvenz ? )

Nun meine Fragen:

1.) Wie sollte Frau S. am Besten vorgehen, um schnellstmöglich an den ausstehenden Lohn zu kommen, bzw. schnellstmöglich entsprechende Ersatzleistungen ausgezahlt zu bekommen, da sie 2 fehlende Monatsgehälter finanziell nicht ausgleichen kann ?


2.) Wie sollte sich Frau S. bezüglich des Geschäftes und des Sohnes vom Chef verhalten ? Sollte die Handlungsunfähigkeit des Chefs bei irgend einer Stelle gemeldet werden ? ( falls noch nicht vom Sohn geschehen)
Darf das Bargeld an den Sohn vom Chef ohne Vollmacht und nur gegen Unterschrift übergeben werden ? Wenn nein, wie ist zu verfahren ?

3.) Gibt es eine Möglichkeit, dass sollte das ausstehende Gehalt im Nachhinein doch noch vom Sohn o.ä. überwiesen werden, man irgendwie absichern kann, dass das Gehalt des folgenden Monats entsprechend ausgezahlt wird ?

4.) Könnte man bei der Nichteinhaltung der in einem im laufenden Monat verfassten und zugestellten Schreiben festgelegten Zahlungsfrist zur Gehaltszahlung fristlos kündigen und sofort ohne Sperre Arbeitslosengeld beantragen ? Oder müsste man in jedem Fall wieder 2 Monate ohne Gehaltseingang arbeiten, bevor man von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen darf, ohne Sperre von der Agentur für Arbeit zu erhalten ?



Mit freundlichsten Grüßen

O. Sch.

Einsatz editiert am 05.12.2019 15:03:42

Einsatz editiert am 05.12.2019 15:08:10

5. Dezember 2019 | 15:45

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

aufgrund der übermittelten Informationen beantworte ich Ihre Fragen wie folgt.

zu 1. und 2.)
Die Angestellte muss eigentlich den Inhaber aufffordern das austehende Gehalt zu zahlen. Da das nicht geht, muss sie sich an den Sohn wenden und sich erkundigen, ob er irgendeine Vollmacht hat. Falls dieser keine Vollmacht hat, darf diesem auch nicht das Bargeld übergeben werden. In dem Fall, kann die Angestellte sich nur noch an das Betreuungsgericht wenden, dies vielleicht mit dem Sohn.

zu 3.)
Die Gehaltsforderung geht erst einmal nicht unter, diesbezüglich prüfen sie bitte den Arbeitsvertrag, ob dort Ausschlussfristen geregelt sind. Falls die Insolvenz eintritt können Sie dies nur zur Tabelle anmelden. Wegen einer potenziellen Insolvenz und einem möglichen Anspruch auf Insolvenzgeld wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit.

zu 4.)
Falls 2 Monate lang kein Gehalt gezahlt wird, dürfen Sie die Arbeit verweigern und auch fristlos kündigen. Wegen einer möglichen Sperre wenden Sie sich bitte an die Agentur für Arbeit. Grundsätzlich führen EIgenkündigungen zu einer Sperre und um diese Sperre zu umgehen, wenden Sie sich an die Agentur für Arbeit.

Ich hoffe, dass ich Ihre Frage beantwortet habe, bei eventuellen Nachfragen können Sie gerne die kostenlose Nachfrageoption benutzen.

Berücksichtigen Sie bitte, dass auch kleine Sachverhaltsänderungen zu einer gänzlich anderen rechtlichen Bewertung führen können.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt


Rückfrage vom Fragesteller 5. Dezember 2019 | 16:28

Danke für die Antwort. Ich hätte noch eine Nachfrage bezüglich der täglichen Bargeldeinnahmen. Wie soll mit dem eingenommenen Bargeld verfahren werden ? Ich schrieb ja bereits, dass keine Vollmachten vorhanden sind.
Und ist Frau S. verpflichtet sehenden Auges, dass evtl. keine Zahlung mehr geleistet wird, den 2 Monat ohne Gehaltszahlung voll durchzuarbeiten ?

Danke

O.Sch.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 5. Dezember 2019 | 16:40

Sehr geehrter Fragesteller,

hinsichtlich der Bargeldeinnahmen sollte die Angestellte diese wegschließen, wenn möglich oder in Verwahrung nehmen, wenn der Sohn tatsächlich keine Vollmacht hat. Diese Vollmacht kann auch mündlich erteilt worden sein.

Die Entnahme der Bargeldeinnahmen bzw. die Verwahrung sollte genau dokumentiert werden.

Das Gehalt darf sich die Angestellte nicht entnehmen, so bedauerlich das ist. Da aber die 2 Monate bald um sind, darf die Angestellte die Tätigkeit verweigern und fristlos kündigen, am besten nach Rücksprache mit der Agentur für Arbeit.

Mit freundlichen Grüßen

Sebastian Braun
Rechtsanwalt

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