steht der Firmierung einer neuzugründenden GmbH unter dem angenommenen Namen "SANTEOS GmbH" etwas entgegen, wenn ein bestehendes Unternehmen (Müller GmbH) bereits eine ähnlichlautende Marke (in diesem Beispiel: "SANTEO") angemeldet hat? Die Markenklasse, unter der die Müller GmbH die vorhandene Marke eingetragen hat, entspricht der Branche, in der auch das neu zu gründende Unternehmen aktiv werden soll.
Das Beispiel ist insofern repräsentativ, als dass es in der Realität tatsächlich um die Endungen ...-EO bzw. ...-EOS geht und dass der Firmenname des bestehenden Unternehmens (Besitzer der vorhandenen Marke) keine Ähnlichkeit mit dem betreffenden Markennamen aufweist (deshalb "Müller GmbH").
Vielen Dank für Ihre präzisen Einschätzungen!
Sehr geehrter Fragesteller,
Ich beantworte Ihre Frage auf der Grundlage der von Ihnen gegebenen Informationen wie folgt:
Der Schutz des Markenrechts für eingetragene Kennzeichen aus § 14 Abs. 2 Ziff. 2 MarkenG
schützt u. a. auch davor, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Produkte mit der identischen oder ähnlichen Firma gedanklich in Verbindung bringen. Da diese Gefahr nach Ihrer Schhilderung besteht sollten Sie von der Firma Abstand nehmen oder die Kennzeichen sachkundig durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz oder einen im Markenrecht erfahrenen Patentanwalt prüfen lassen.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehenden Ausführungen eine erste Orientierung gegeben zu haben. Für Nachfragen nutzen Sie bitte die Nachfragefunktion.
Rückfrage vom Fragesteller20. Dezember 2008 | 23:17
Ich hatte einen u.U. bedeutenden Punkt vergessen: Der angestrebte Firmenname (in diesem Beispiel: SANTEOS) ist gleichzeitig der Name einer Stadt im Ausland. Kann die Firma, die im Besitz der ähnlichklingenden Marke ist (in diesem Beispiel: Markenname SANTEO) die angestrebte Firmenbezeichnung auch dann anfechten?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt21. Dezember 2008 | 09:00