Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
I. Ermächtigungsgrundlage für die Abnahme von Fingerabdrücken (Fall der „erkennungsdienstlichen Behandlung“) ist § 81b StPO
:
StPO § 81b
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des
Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des
Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche
Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
Für die Durchführung des Strafverfahrens an sich dürfte eine Abnahme von Fingerabdrücken nicht notwendig sein; der Sachverhalt ist geklärt und Ihre „Täterschaft“ steht fest.
Es verbleibt daher nur noch die Möglichkeit, dass die Fingerabdrücke für Zwecke des
Erkennungsdienstes gefertigt werden sollen.
In erster Linie soll diese Vorschrift dazu dienen, künftige Straftaten zu verhindern bzw. „Material“ für die Aufklärung künftiger Straftaten zu sammeln. Die Abnahme von Fingerabdrücken ist auch dann möglich, wenn gegen den Beschuldigten das Strafverfahren eingestellt wird und er nicht verurteilt wird.
Allerdings muss die Abnahme „notwendig“ sein. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zu präventiv-polizeilichen Zwecken kommen in erster Linie gegen gewerbs- oder gewohnheitsmäßig handelnde Täter oder aber Rückfalltäter in Frage. Es müssen also Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte in ähnlicher Weise oder erneut straffällig werden könnte.
Dafür liegen meiner Ansicht nach in Ihrem Fall (soweit Sie diesen geschildert haben) keine Anhaltspunkte vor. Ich nehme an, dass Sie „Ersttäter“ gewesen sind. Weiterhin befinden wir uns hier, was die (fiktive) Schadenshöhe angeht, in einem sehr niedrigen Bereich. (Ca. 100 €.) Zudem geben Sie an, in gesicherten Verhältnissen zu leben.
Ich würde daher die angekündigte Maßnahme für unverhältnismäßig halten. (Jedenfalls dann, wenn Sie Ersttäter sind, s.o.)
II. Sie sollten daher der Polizei mitteilen, dass Ihrer Ansicht nach die Abnahme von Fingerabdrücken hier nicht notwendig ist, sondern dass Sie solche Maßnahmen für unverhältnismäßig halten.
Sollte die Polizei dennoch eine Abnahme der Fingerabdrücke anordnen, sollten Sie sich dagegen am Besten durch einen Verteidiger zur Wehr setzen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan André Schmidt, LL.M.
Rechtsanwalt
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