Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Zunächst gehe ich davon aus, dass es sich bei dem Termin vom 25.02.2010 um eine Frist zur Stellungnahme im Rahmen der Anhörung des Schuldners nach § 14 Abs. 2 InsO
handelt. Weiterhin ist der Gläubigerantrag nach § 14 Abs. 1 InsO
zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht.
Ihre Zahlungsunfähigkeit wird das Finanzamt ggf. durch vergebliche Vollstreckungsversuche glaubhaft gemacht haben. Ob Sie den Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 17 InsO
schlüssig widerlegen können, erscheint aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung eher zweifelhaft. Denn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners beurteilt sich danach, ob den bestehenden Verbindlichkeiten LIQUIDE Mittel, also Bar- und Buchgeld sowie abrufbare Kredite, gegenüber stehen. Nicht zu berücksichtigen sind hierbei Vermögenswerte wie Forderungen, (ggf.) Lebensversicherungen, Grundstücke u.ä., die nicht innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Wochen verfügbar sind. Sie werden daher zunächst kaum erfolgreich vortragen können, kurzfristig den Betrag von EUR 12.000,- durch Auszahlung Ihrer Rentenversicherung zahlen zu können, da hiernach noch immer mehr als die Hälfte der Steuerforderung offen stünde.
Selbst wenn weiterhin die Steuerguthaben 2008 u. 2009 berücksichtigt werden, wird Ihre Zahlungsunfähigkeit hierdurch nicht widerlegt werden können. Denn die hiernach offen stehende Steuerrestforderung könnte offensichtlich nicht mit verfügbaren Zahlungsmitteln innerhalb von zwei bis drei Wochen beglichen werden. Nur dann wenn eine Liquiditätslücke von weniger als 10% vorliegt, genügt diese nach der Rechtsprechung des BGH allein regelmäßig nicht zum Beleg der Zahlungsunfähigkeit.
Ggf. setzten Sie sich erneut mit dem Finanzamt in Verbindung und bieten die sofortige Teilzahlung der Summe von EUR 12.000,- aus Ihrer Rentenversicherung gegen Rücknahme des Insolvenzantrages an und vereinbaren darüber hinaus hinsichtlich des Restbetrages einen Ratenzahlungsplan ggf. unter Stellung von Sicherheiten.
Läßt sich das Finanzamt hierauf nicht ein, wird der Eröffnung ggf. nur entgegnet werden können, der Insolvenzantrag des Finanzamtes sei missbräuchlich. So darf unter dem Gesichtspunkt „Rechtliches Interesse, Verbot des Rechtsmissbrauchs“ ein Gläubigerantrag weder lediglich das Ziel verfolgen, auf den Schuldner Zahlungsdruck auszuüben noch darf der Insolvenzantrag lediglich mit dem Ziel der Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz des Schuldners gestellt werden (vgl. zu letzterem . BFH, 12.12.2005 – VII R 63/04
, ZInsO 2006, 603
). Mit dieser Entscheidung kann es als ständige Rechtsprechung des BFH gelten, dass ein Insolvenzantrag unzulässig ist, wenn für das Antrag stellende Finanzamt von vornherein feststeht, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist. Denn in diesem Fall würde der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Ergebnis nur der Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen dienen (so schon BFH, Beschl. v. 12.12.2003 - VII B 265/01
; BFH, Beschl. v. 8.7.2004 - VII B 35/04
). – Zur Begründung des Einwands des Rechtsmissbrauchs werden Sie folglich darlegen müssen, dass für das Finanzamt von vornherein feststand, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist.
Rein vorsorglich weise ich darauf hin, dass neben den Rechtsschutzmöglichkeiten nach der InsO gegen unrechtmäßige Insolvenzanträge der Finanzverwaltung vorläufiger Rechtschutz im Wege der einstweiligen Anordnung i.S.v. § 114 Abs. 1 Satz 1 FGO
möglich ist. Hierfür ist erforderlich, dass der Insolvenzantrag rechtswidrig ist. Der Schuldner muss also nachvollziehbar erklären können, dass und wie er in der Lage war, die fälligen Steuerverbindlichkeiten kurzfristig zur befriedigen. Hierbei kommt es auch darauf an, ob der Schuldner Anträge auf Vollstreckungsaufschub und Stundung gestellt hat, über die sich das Finanzamt ggf. hinweggesetzt hat. Im Rahmen des finanzgerichtlichen Verfahrens darf der Insolvenzantrag des Finanzamts überdies nicht ausschließlich der Existenzvernichtung des Steuerschuldners dienen.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
15. Februar 2010
|
19:26
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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