Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:
Ausgangspunkt der Beantwortung Ihrer Frage ist zunächst Ihr Arbeitsvertrag. Ohne dessen Kenntnis kann eine abschließende Beantwortung Ihrer Frage nicht erfolgen.
Der Arbeitgeber hat die Pflicht, dafür Sorge zu tragen, dass die ihm anvertrauten Kinder keinen gesundheitlichen Risiken ausgesetzt sind. Hierzu gehört auch, dass er darauf hin wirkt, dass eine etwaige Ansteckungsgefahr durch Bakterien oder Viren minimiert wird. Hierzu hat er sich Ihnen gegenüber seines sog. innerbetrieblichen Direktionsrechts bedient. Dieses Direktionsrecht gibt dem Arbeitgeber innerhalb bestimmter Ermessensgrenzen das Recht, die konkreten Arbeitsbedingungen näher zu definieren. Er darf grundsätzlich durch einseitige Anweisungen den Inhalt und die Art und Weise der zu leistenden Arbeit bestimmen.
Wie Sie schon richtig erkennen, gilt dieses Direktionsrecht jedoch nicht unbeschränkt. Es muss sich insbesondere an höherrangigem Recht messen lassen. Hierzu gehört auch Ihr Allgemeines Persönlichkeitsrecht, wonach Sie Ihr äußeres Erscheinungsbild selbst maßgeblich bestimmen dürfen. Es kommt also letztlich zu einer Interessenabwägung zwischen dem Direktionsrecht Ihres Arbeitgebers zur Einhaltung hygienischer Standards auf der einen sowie Ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite.
Nun ist es so, dass das Tragen von Nagellacken und künstlichen Nägeln nach meiner Kenntnis die Vermehrung von Bakterien oder Pilzen begünstigen kann. So soll es angeblich so sein, dass durch undichte Ränder und sog. Feuchtigkeitskammern unter den Nägeln die Übertragung von Infektionen begünstigt werden kann. Ob dies tatsächlich so ist und ob man diesem Umstand durch eine erhöhte Hygienesorgfalt entgegen wirken kann, entzieht sich meiner Kenntnis. Jedenfalls ist es in Ihrem Fall so, dass Sie ohnehin dazu verpflichtet sind, Desinfektionsmittel zu verwenden und Handschuhe zu tragen. Vor diesem Hintergrund erscheint ein zusätzliches Verbot des Tragens von Nagellack und künstlicher Nägel unangemessen schwerwiegend zu sein. Allenfalls könnte man als Argument dafür, dass zumindest künstliche Nägel verboten werden können, ins Feld führen, dass durch deren Länge ein Reißen der Handschuhe zu befürchten steht. Dies hängt dann maßgeblich von der konkreten Länge der Nägel und dem Handschuhmaterial ab. Insgesamt erscheint es mir auch hier eher unwahrscheinlich, dass ein mit dieser Angelegenheit befasstes Arbeitsgericht dieses Argument gelten lassen würde.
Hinzu kommt, dass Sie nicht im Bereich der Lebensmittelproduktion oder sogar im Bereich der Patientenfürsorge in einem Krankenhaus arbeiten. In diesen sehr sensiblen Bereichen dürfte ein Verbot von Nagellacken und künstlichen Nägeln aus den oben genannten Gründen vor Gericht Bestand haben. Für den Bereich von Einrichtungen der Kindertagesbetreuung wird dies nicht in gleichem Maße gelten. Als Argument für den Arbeitgeber könnte man hier allenfalls noch weiter ins Feld führen, dass gerade Kleinstkinder noch ein anfälligeres Immunsystem haben als größere Kinder oder gar Erwachsene.
Insgesamt sehe ich bei der Abwägung zwischen dem Direktionsrecht des Arbeitgebers und Ihrem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht leichte Vorteile auf Ihrer Seite. Sie sollten daher mit dem Arbeitsvertrag einen auf Arbeitsrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort aufsuchen, um sich hier detaillierter beraten zu lassen, ob sich ein Vorgehen gegen die Anweisung Ihres Arbeitgebers lohnt.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick verschaffen. Bei Unklarheiten nutzen Sie gerne die Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Mauritz, LL.M.
Rechtsanwalt
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